VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_742/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_742/2018 vom 26.10.2018
 
 
6B_742/2018
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Statthalteramt des Bezirkes Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtzeitigkeit der Einsprache; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Juni 2018 (UH180174-O/U/TSA).
 
 
Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2017 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 120.-- bestraft.
1
Mit Schreiben vom 18. März 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Am 23. April 2018 trat das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Meilen darauf wegen Verspätung nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Juni 2018 ab.
2
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingaben vom 22. Juli und 22. August 2018 an das Bundesgericht.
3
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4
3. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht im Wesentlichen seinen bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkt, wonach es dem Strafbefehl vom 18. Dezember 2017 an einer Auseinandersetzung mit seinen Beanstandungen gegen die Geschwindigkeitsmessung fehle, eine solche Beurteilung (auf die er noch heute warte) in Verletzung des rechtlichen Gehörs nie erfolgt sei und es daher auch keine Einsprachefrist gegeben habe, die er hätte einhalten müssen. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt er sich allenfalls rudimentär auseinander. Abgesehen davon, dass er damit die gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt, verkennt er auch die Rechtslage. Dem rechtlichen Gehör wird im Strafbefehlsverfahren namentlich dadurch Rechnung getragen, dass die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens erreichen kann (Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1, publiziert in Praxis 2014 73 S. 534 ff.). Nichtigkeitsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch gegen möglicherweise fehlerhafte Strafbefehle ist im Übrigen Einsprache zu erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Darauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 18. Dezember 2017 ausdrücklich hingewiesen. Das Obergericht hält in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung fest, angesichts dieser Rechtsmittelbelehrung hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil wird, wenn nicht innert 10 Tagen nach dessen Erhalt schriftlich Einsprache erhoben werde. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Dass und inwiefern das Obergericht mit seiner Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ist folglich weder dargetan noch ersichtlich.
5
4. Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Beurteilung als unverständlich. Er bringt in seiner Beschwerde vor Bundesgericht allerdings nichts vor, was die Einschätzung des Obergerichts in Frage stellen würde. Insgesamt erweisen sich die Erfolgschancen der vom Beschwerdeführer vor Obergericht eingereichten Beschwerde als deutlich geringer als das Verlustrisiko. Die Würdigung seiner Rechtsbegehren als aussichtslos verletzt Art. 29 Abs. 3 BV nicht.
6
5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
7
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts seiner angespannten finanziellen Verhältnisse und des relativ geringen Aufwands scheint eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
8
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Oktober 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).