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Informationen zum Dokument  BGer 4D_62/2018  Materielle Begründung
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BGer 4D_62/2018 vom 29.10.2018
 
 
4D_62/2018
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
 
vom 14. September 2018 (ZKBES.2018.116).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt, Stefan Altermatt, mit Entscheid vom 6. September 2018 auf ein Ausstandsgesuch von A.________ (Beschwerdeführer) gegen Amtsgerichtspräsident Ueli Kölliker nicht eintrat, da A.________ keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO habe glaubhaft machen können und sein Gesuch überdies verspätet gestellt habe;
 
dass dieser begründete Entscheid am 7. September 2018 versendet wurde, aber nicht zugestellt werden konnte;
 
dass A.________, nachdem er auf seine telefonische Erkundigung beim Richteramt hin über den Entscheid und dessen Versand per Gerichtsurkunde orientiert worden war, am 10. September 2018 an das Obergericht des Kantons Solothurn gelangte und die Ablehnung seines Ausstandsgesuchs gegen Ueli Kölliker rügte;
 
dass das Obergericht diese Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 6. September 2018 behandelte und darauf mit Beschluss vom 14. September 2018 nicht eintrat;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2018 an das Bundesgericht erklärt hat, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
 
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
 
dass dafür in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass das Obergericht seinen Nichteintretensentscheid insbesondere damit begründete, A.________ habe die Beschwerde erhoben, bevor ihm der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten über den Ausstand nach Art. 239 Abs. 1 ZPO habe formell eröffnet werden können und bevor er den sogleich begründeten Entscheid überhaupt in Empfang genommen habe;
 
dass das Obergericht schloss, die Beschwerde sei zu früh eingereicht worden und demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig;
 
dass der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen des Obergerichts nicht nachvollziehbar eingeht, sondern dem Bundesgericht stattdessen frei seine eigene Sicht der Dinge schildert, dabei den Sachverhalt nach Belieben ergänzt und sich auf verschiedene Gesetzes-, Verfassungs- und Konventionsbestimmungen beruft, ohne auszuführen, inwiefern das Obergericht gegen diese verstossen haben soll;
 
dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Oktober 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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