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Informationen zum Dokument  BGer 5A_371/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_371/2018 vom 31.10.2018
 
 
5A_371/2018
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiberin Reichenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Bernhard Bodmer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Balthasar Settelen,
 
Beschwerdegegner,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental.
 
Gegenstand
 
Akteneinsicht (Erwachsenenschutzmassnahmen),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 10. Januar 2018 (810 17 228).
 
 
Sachverhalt:
 
A. B.A.________ wandte sich mit Gesuch vom 6. April 2017 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental (KESB). Er ersuchte um Einleitung der notwendigen Massnahmen zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung im Rechtsverkehr von seiner verwitweten Mutter.
1
Die KESB informierte B.A.________ am 6. Juli 2017 darüber, dass das Verfahren betreffend Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme hängig und keine Erwachsenenschutzmassnahme verfügt worden sei. Eine weitergehende Auskunftsberechtigung verneinte die KESB, da B.A.________ weder am Verfahren beteiligt sei noch zu den nahestehenden Personen gehöre und auch kein rechtlich geschütztes Interesse aufweise. B.A.________ verlangte von der KESB mit Schreiben vom 18. Juli 2017 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die KESB erliess daraufhin am 24. August 2017 einen Entscheid, mit welchem sie, das Gesuch um Akteneinsicht förmlich abwies.
2
B. Dagegen erhob B.A.________ am 5. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren, es sei der Entscheid vom 24. August 2017 aufzuheben und festzustellen, dass er in der Sache A.A.________ im Sinne von Art. 450 Abs. 2 ZGB eine nahestehende Person sei. Weiter sei die KESB zu verpflichten, ihm ohne Verzögerung und umfassend über die bisherigen Ermittlungen und Tätigkeiten Auskunft zu geben, insbesondere sei die vorsorgliche Vermögensverwaltung von Amtes wegen anzuordnen. Dies alles habe unter Kostenfolge zu geschehen.
3
Die KESB setzte mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 Dr. Bernhard Bodmer, Advokat in U.________, als Verfahrensbeistand von A.A.________ein.
4
Mit Urteil vom 10. Januar 2018 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut und hob den Entscheid der KESB vom 24. August 2017 auf. Das Kantonsgericht erwog B.A.________ käme die Beschwerdelegitimation und somit das Akteneinsichtsrecht zu. Es wies die Sache zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts an die KESB zurück, damit sie über den konkreten Umfang des Einsichtsrechts entscheide.
5
C. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat A.A.________ (Beschwerdeführerin) am 30. April 2018 Beschwerde eingereicht mit Begehren um dessen Aufhebung. Zudem sei die Beschwerde von B.A.________ (Beschwerdegegner) gegen die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts abzuweisen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
6
Ausserdem ersuchte die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdegegner nahm dazu am 16. Mai 2017 Stellung. Der Präsident der urteilenden Abteilung hielt in den Erwägungen der Verfügung vom 28. Mai 2018 fest, dass die gegnerischen Ausführungen, wonach der Nachteil nicht dargelegt werde, zutreffen, und insofern das Gesuch um aufschiebende Wirkung seitens der Beschwerdeführerin unbegründet bleibt, dass indes der Entscheid in der Sache durch die sofortige Akteneinsicht faktisch gegenstandslos würde. Demnach hiess er das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gut.
7
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
8
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Ob eine Beschwerde zulässig ist, überprüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 143 III 140 E. 1; 141III 395 E. 2.1; 141 II 113 E. 1).
9
1.1. Angefochten ist der Entscheid, mit welchem ein oberes kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) die Beschwerdelegitimation und somit das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdegegners im Erwachsenenschutzverfahren der Beschwerdeführerin bejahte und die Sache an die KESB zur Gewährung des Einsichtsrechts zurückwies. Dieser in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehende öffentlich-rechtliche Entscheid ist nicht vermögensrechtlicher Natur.
10
1.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid (BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen; 143 III 290 E. 1.4; 135 III 212 E. 1.2).
11
1.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG) ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbständige Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 253 E. 1.3; 138 III 94 E. 2.2; 135 II 30 E. 1.3.2). Sie wird restriktiv gehandhabt, da Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 144 III 253 E. 1.3 mit Hinweisen; 143 III 290 E. 1.3 und 1.4; 138 III 94 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, dass eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 395 E. 2.5; 137 III 324 E. 1.1).
12
Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zu den hiervor dargelegten Eintretensvoraussetzungen. Zudem springt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht geradezu in die Augen, zumal der konkrete Umfang des Einsichtsrechts noch nicht definiert ist. Dasselbe gilt für die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Wohl könnte bei Verneinung der Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 ZGB ein Endentscheid herbeigeführt werden; indes bleibt völlig offen, inwiefern damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Demgemäss kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
13
2. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegner hatte sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern. Da seine Stellungnahme inhaltlich zutraf, ist ihm ausnahmsweise eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG), selbst wenn das Gesuch entgegen seines Antrages gutgeheissen wurde, um den Entscheid in der Sache nicht faktisch gegenstandslos werden zu lassen.
14
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 400.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Oktober 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Reichenstein
 
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