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Informationen zum Dokument  BGer 8C_745/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_745/2018 vom 31.10.2018
 
8C_745/2018
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
SWICA Gesundheitsorganisation,
 
Rechtsdienst,
 
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 16. August 2018 (725 18 45 / 220).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. August 2018, mit welchem in Aufhebung des Einsprachentscheids vom 18. Dezember 2017 der SWICA Gesundheitsorganisation die Angelegenheit an diese zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wurde,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
2
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,
3
- dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder
4
- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263),
6
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit sie nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.),
7
dass ein irreparabler Nachteil in Sinne von lit. a weder behauptet noch erkennbar ist,
8
dass hingegen geltend gemacht wird, die von der Vorinstanz erwägungsweise geforderte neue polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers führe zu einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten sowie zu einem weitläufigen Beweisverfahren im Sinne von lit. b,
9
dass indessen - wie bereits dargetan - insbesondere auch die Eintretensvoraussetzungen nach lit. b restriktiv zu handhaben sind,
10
dass das Bundesgericht denn auch Beweismassnahmen, wie vorliegend von der Vorinstanz angeordnet, in steter Rechtsprechung als nicht die Voraussetzungen nach lit. b erfüllend betrachtet (statt vieler etwa Urteile 8C_64/2018 vom 25. Januar 2018 mit Hinweisen oder 9C_803/2015 vom 25. November 2015 sowie 9C_1003/2012 vom 15. Januar 1013),
11
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus keine besonderen Umstände geltend macht, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
12
dass sich daher die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt,
13
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
14
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
15
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. Oktober 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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