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Informationen zum Dokument  BGer 4A_561/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_561/2018 vom 01.11.2018
 
 
4A_561/2018
 
 
Urteil vom 1. November 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaudenz Schwitter,
 
Beschwerdegegnerin,
 
C.________.
 
Gegenstand
 
Ausweisung (Gebrauchsleihe),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 11. September 2018
 
(ZK1 2017 37).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht March mit Urteil vom 26. Juni 2017 den Beschwerdeführer und C.________ verpflichtete, dass von der Beschwerdegegnerin ersteigerte Grundstück GS Nr. xxx in U.________ bis spätestens 60 Tage seit Eintritt der Vollstreckbarkeit seines Entscheides ordnungsgemäss zu verlassen und der Beschwerdegegnerin gereinigt zu übergeben;
 
dass der Beschwerdeführer und C.________ dagegen Berufung an das Kantonsgericht Schwyz erhoben, das mit Urteil vom 11. September 2018 die Berufung abwies, soweit es darauf eintrat, und das Urteil des Bezirksgerichts bestätigte;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
 
dass in Zivilsachen Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden können, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer kein Rechtsanwalt ist und deshalb nicht zur Vertretung der vom angefochtenen Urteil mitbetroffenen C.________ vor Bundesgericht befugt ist;
 
dass er seine Beschwerde denn auch einzig in seinem Namen einreicht;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem er darin bloss seine Sicht der Dinge darlegt, insbesondere ausführt, warum er auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter angewiesen sei, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber - trotz entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers - unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
 
dass indessen mit Blick auf die gegebenen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. November 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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