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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1066/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1066/2018 vom 01.11.2018
 
 
6B_1066/2018
 
 
Urteil vom 1. November 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Gegenstand
 
Kostenerlassgesuch,
 
Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 9. Oktober 2018 (SK 18 399).
 
 
Erwägungen:
 
1. Dem Gesuchsteller wurden mit Urteil vom 11. März 2015 Verfahrenskosten von Fr. 27'352.-- auferlegt, welche ihm mit Beschluss des Obergerichts vom 18. August 2016 bis zum 31. August 2018 gestundet wurden. Am 19. September 2018 ersuchte der Gesuchsteller erneut um Stundung dieser Verfahrenskosten. Das Obergericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 ab. Der Gesuchsteller gelangte daraufhin am 16. Oktober 2018 mit einer erneuten Eingabe an das Obergericht des Kantons Bern, gemäss welcher er "Widerspruch" gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2018 erhebt und in welcher er um erneute Prüfung seines Gesuchs bittet bzw. darum, ihm die auferlegten Verfahrenskosten zu erlassen.
1
Das Obergericht leitete die Eingabe des Gesuchstellers am 19. Oktober 2018 als Beschwerde an das Bundesgericht weiter.
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2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Oktober 2018 kann nicht als Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Oktober 2018 entgegengenommen werden. Der Gesuchsteller behauptet darin nicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Im Vergleich zu seiner Kostenaufstellung vom 5. Oktober 2018 macht er darin vielmehr zusätzliche Auslagen geltend. Zudem präzisiert er darin, dass er auch für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufkommen muss. Der Gesuchsteller ersucht im Schreiben vom 16. Oktober 2018 erneut um Stundung der auferlegten Verfahrenskosten bzw. er stellt ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten. Für die Behandlung dieses Gesuchs ist das Obergericht des Kantons Bern zuständig. Das Schreiben war denn auch an dieses adressiert und nicht an das Bundesgericht. Die Eingabe vom 16. Oktober 2018 ist daher zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuschicken.
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3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 3 und 4 BGG).
4
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Das Gesuch um Kostenerlass wird zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Bern zurückgesandt.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. November 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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