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Informationen zum Dokument  BGer 8C_706/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_706/2018 vom 05.11.2018
 
8C_706/2018
 
 
Urteil vom 5. November 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse,
 
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. August 2018 (S 17 154).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 24. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. August 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass der angefochtene Entscheid Prämienverbilligungen zum Gegenstand hat,
2
dass dabei kantonales Recht zur Anwendung gelangt, insbesondere die gestützt auf den Verweis in Art. 4 KPVG/GR im ATSG befindlichen Verfahrensbestimmungen (Art. 60 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2bis ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) ebenfalls kantonales Recht darstellen (dazu vgl. etwa BGE 142 V 577 E. 3.1 und 140 I 320 E. 3.3 S. 322),
3
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
4
dass der Beschwerdeführer zwar durchaus auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, dabei aber das von der Vorinstanz dazu bereits Erwogene weitgehend ausser Acht lässt; lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen und die kantonal-gerichtlichen Erwägungen dazu pauschal als willkürlich zu rügen, reicht nicht aus,
5
dass das kantonale Gericht so etwa die vom Beschwerdeführer beanstandete Aktenführung der Verwaltung wie auch die Geschehnisse rund um das zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin am 20. September 2017 stattgefundene Gespräch aufgegriffen und erklärt hat, weshalb der Beschwerdeführer daraus für die Frage der rechtzeitigen Beschwerdeführung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, insbesondere der von ihm angerufene Vertrauensschutz nach Art. 9 BV nicht greift,
6
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere den von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang minutiös dargelegten zeitlichen Ablauf (was ist wann geschehen und hatte inwieweit möglicherweise einen Einfluss auf den Fristenlauf) gänzlich ausblendet,
7
dass sodann die Rüge der Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 1 BV nicht damit zu begründen ist, die Vorinstanz sei nicht seinen Argumenten, sondern jenen der Gegenpartei gefolgt und habe dafür ein Jahr benötigt,
8
dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich den eingangs dargelegten qualifizierten Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag,
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
10
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. November 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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