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Informationen zum Dokument  BGer 9C_494/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_494/2018 vom 06.11.2018
 
 
9C_494/2018
 
 
Urteil vom 6. November 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 23. Mai 2018 (IV.2017.00508).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1957 geborene A.________ meldete sich im Mai 2012 unter Hinweis auf eine koronare Gefässerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten ab dem 1. Januar 2013 eine ganze Rente zu (Invaliditätsgrad: 100 %).
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Im Rahmen eines von der Verwaltung im Jahr 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens ordnete diese eine polydisziplinäre Begutachtung des A.________ durch die Medexperts AG an (Expertise vom 16. September 2015 und Stellungnahme vom 12. September 2016). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. März 2017 die bisherige ganze Rente auf eine halbe Invalidenrente herab (Invaliditätsgrad: 50 %).
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B. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Mai 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter verlangt er die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen auf eine halbe Invalidenrente.
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3. Die Vorinstanz erwog, der am 16. September 2015 erstatteten Expertise der Medexperts AG komme Beweiswert zu. Die Gutachter hätten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Versicherte aus kardiologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei. Psychiatrisch leide der Beschwerdeführer an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung sowie an einer akzentuierten Persönlichkeit mit histrionischen Zügen. Diese Diagnosen hätten jedoch gemäss den Gutachtern und auch nach Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 und 418; 141 V 281) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht würdigte die übrigen medizinischen Akten und führte aus, dass die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an den gutachterlichen Einschätzungen hätten aufkommen lassen. Es stellte fest, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich somit seit der erstmaligen Rentenzusprache im Februar 2014 wesentlich verbessert. In Anlehnung an das Gutachten der Medexperts AG sei dem Versicherten die angestammte Arbeit als selbstständiger Schneider wie auch eine angepasste Tätigkeit wieder im Umfang von 50 % zumutbar. Anhand eines Prozentvergleichs ermittelte die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 50 % und erachtete die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit als zumutbar.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer zweifelt den Beweiswert des Gutachtens der Medexperts AG an. In erster Linie bringt er vor, bei dieser Expertise handle es sich lediglich um eine Momentaufnahme. Dies allein ist dem Beweiswert des Gutachtens nicht abträglich. Denn zum einen berücksichtigten die Experten die Vorakten und den Einschätzungen der Gutachter liegt eine ausführliche und sorgfältige Anamnese zugrunde. Zum andern ist es Wesensmerkmal einer jeden Exploration, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte.
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4.2. Der Versicherte rügt ausserdem, die psychiatrische Teilexpertise erfülle die von der Praxis im Zusammenhang mit dem Beweiswert von Gutachten entwickelten Kriterien nicht, weil die Einschätzungen nicht schlüssig begründet worden seien. Der Psychiater habe lediglich eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert, obschon klare Hinweise auf eine schwere Depression vorgelegen hätten. Es ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei ist. Sie eröffnet der begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen worden ist (Urteil 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da nichts Gegenteiliges vorgebracht wird und auch nichts ersichtlich ist, das gegen ein korrekt erfolgtes Vorgehen sprechen würde.
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4.3. Wie bereits die Vorinstanz erwog, ist im Umstand, dass der psychiatrische Gutachter zwar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte, jedoch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als indiziert erachtete, entgegen dem Beschwerdeführer kein Widerspruch zu erkennen. Denn der Experte bezeichntete den Versicherten zwar als psychisch eingeschränkt, allerdings nicht in einer Schwere, die seiner Ansicht nach eine Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen vermag.
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4.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer ausserdem soweit er rügt, das Gutachten der Medexperts AG erlaube keine rechtsgenügliche Beurteilung gemäss der mit BGE 143 V 409 und 418 geänderten Rechtsprechung. Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Expertisen verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Angesichts der Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den massgeblichen Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 ist das Vorbringen des Versicherten unbegründet. Soweit er seine eigene Indikatorenprüfung durchführt, vermag er nicht darzutun, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz, die den Indikatoren zugrunde liegen, offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig (E. 1 hiervor) sein sollen.
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4.5. Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in weiten Teilen in einer im Rahmen der am Bundesgericht gesetzlich eingeräumten Überprüfungsbefugnis (E. 1 hiervor) unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und dem dieser zugrunde liegenden Gutachten der Medexperts AG. Eine willkürliche Ermittlung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts durch das kantonale Gericht wird nicht geltend gemacht. Insbesondere kann der Versicherte mit den Hinweisen auf Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu seinen Gunsten ableiten, berücksichtigte doch das kantonale Gericht die von ihm zitierten Berichte im Rahmen der Beweiswürdigung und legte weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig (E. 1 hiervor) dar, weshalb diese keine Zweifel am Gutachten der Medexperts AG aufkommen liessen. Insbesondere ist zu erwähnen, dass dem psychiatrischen Gutachter der Medexperts AG der Bericht der psychiatrischen Klinik B.________ vom 31. März 2016 unterbreitet wurde und er in der Stellungnahme vom 12. September 2016 weiterhin an seiner Einschätzung vom September 2015 festhielt.
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4.6. Da auch die übrigen Einwendungen in der Beschwerde weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine andere Bundesrechtsverletzung belegen, bleibt es bei der seitens der Vorinstanz festgestellten revisionserheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands und der damit einhergehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in sämtlichen Tätigkeiten.
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Erwägung 5
 
5.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, er sei neben seinen somatischen Leiden auch psychisch eingeschränkt. Als selbstständig Erwerbstätiger müsse er Kunden empfangen und akquirieren, was ihm in seiner psychischen Verfassung nicht zugemutet werden könne. Von einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei somit nicht auszugehen, zumal weitere erschwerende Faktoren (Alter, seit 2012 nicht mehr erwerbstätig, etc.) hinzukämen. Soweit er geltend macht, er könne seine angestammte Arbeit aus psychischen Gründen nicht ausüben, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hierbei handelt es sich um seine subjektive Einschätzung. Laut verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ist ihm diese Tätigkeit aber in Anlehnung an das Gutachten der Medexperts AG im Umfang von 50 % zumutbar (E. 4.6 hiervor). Zu prüfen bleibt die Rechtsfrage (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3, in: Plädoyer 2013 Nr. 4 S. 57), ob der Beschwerdeführer angesichts seines Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann.
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5.2. In Bezug auf die konkreten Umstände stellte das kantonale Gericht fest, der Beschwerdeführer sei im massgeblichen Zeitpunkt (Verfügung vom 20. März 2017) 60 Jahre und zwei Monate alt gewesen und habe noch eine Erwerbsdauer von knapp fünf Jahren vor sich gehabt. Er sei gelernter Schneider und habe seit 1994 ein eigenes Nähatelier betrieben. Seit 2012 sei er zu 100 % krank geschrieben und von da an nicht mehr erwerbstätig gewesen. Zum Begutachtungszeitpunkt habe die Ehefrau des Versicherten das Geschäft weitergeführt, obwohl es infolge seines Gesundheitszustands und den daraus resultierenden unregelmässigen Öffnungszeiten praktisch zum Erliegen gekommen sei. Da ihm gestützt auf das Gutachten der Medexperts AG die angestammte Tätigkeit als selbstständiger Schneider wieder zu 50 % zumutbar sei, spreche nichts gegen die Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit im eigenen Betrieb.
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Die vorinstanzlichen Feststellungen beschlagen als Resultat einer konkreten Beweiswürdigung tatsächliche Aspekte und sind deshalb für das Bundesgericht verbindlich, soweit das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt hat (vgl. E. 1 hievor). Eine in diesem Sinne offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargetan. Entgegen der Vorinstanz war der am 1. Januar 1957 geborene Versicherte im massgeblichen Zeitpunkt (Gutachten der Medexperts AG vom September 2015; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462) nicht 60 sondern 58 Jahre alt. Mit Blick darauf sowie auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, die seit 1994 bis 2012 ausgeübte selbstständige Tätigkeit im eigenen, von der Ehefrau noch aufrecht erhaltenen, Betrieb wieder aufzunehmen, kam das kantonale Gericht zu Recht zum Schluss, der Versicherte könne seine Restarbeitsfähigkeit noch verwerten.
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6. Der Beschwerdeführer macht einen leidensbedingten Abzug mit dem pauschalen Verweis auf multiple medizinische Leiden geltend. Es ist ihm entgegenzuhalten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil sowie bei der attestierten Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden sind, weshalb diese nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden dürfen (Urteil 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen, in: SZS 2015 S. 561). Ebenfalls vermögen das Alter des Versicherten wie auch die von ihm gerügten mangelnden Sprachkenntnisse mit Blick auf die konkrete selbstständige Tätigkeit im bereits vorhandenen eigenen Betrieb, welche er seit 1994 ausübte, keinen leidensbedingten Abzug zu begründen (für das Alter vgl. im Grundsatz 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.2).
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7. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
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8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. November 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber
 
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