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Informationen zum Dokument  BGer 1C_591/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_591/2018 vom 12.11.2018
 
 
1C_591/2018
 
 
Urteil vom 12. November 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Hanspeter Strauch,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. November 2018 (Volksinitiative "Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative) ".
 
 
In Erwägung,
 
dass Hanspeter Strauch mit Eingabe vom 9. November 2018 (Postaufgabe 10. November 2018) Beschwerde gegen die Volksabstimmung vom 25. November 2018 betreffend die Selbstbestimmungsinitiative beim Bundesgericht erhoben hat;
 
dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);
 
dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Bern zur weiteren Behandlung zu überweisen ist;
 
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Urteil 1C_99/2016 vom 1. März 2016 mitgeteilt worden ist, dass hinsichtlich eidgenössischer Abstimmungen der Rechtsmittelzug über die Kantonsregierung zu erfolgen hat, weshalb vorliegend nicht mehr davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren entsprechend dem Beschwerdeausgang Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Bern zur weiteren Behandlung überwiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. November 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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