VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_504/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_504/2018 vom 13.11.2018
 
 
1B_504/2018
 
 
Urteil vom 13. November 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, vom 4. Oktober 2018
 
(BK 18 399 MOR).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 3. September 2018 hat die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das von A.________ gegen verschiedene Behördenmitglieder (Beistände, Mitarbeiter der KESB etc.) und gegen unbekannte Täterschaft angestrengte Strafverfahren nicht an die Hand genommen. Dagegen hat A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern erhoben und dabei um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
1
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 hat das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ eine Sicherheitsleistung von Fr. 600.-- auferlegt unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, die kantonalen Akten beizuziehen und diese Verfügung bzw. die Kaution aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
3
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
4
 
Erwägung 2
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
5
Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerde sei aussichtslos. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese obergerichtliche Beurteilung in Frage zu stellen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren. Damit erübrigt sich, die Akten beizuziehen. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.
6
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. November 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).