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Informationen zum Dokument  BGer 9C_750/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_750/2018 vom 13.11.2018
 
 
9C_750/2018
 
 
Urteil vom 13. November 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. September 2018 (S 2018 47).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. September 2018 (betreffend Ergänzungsleistungen [EL]),
1
 
in Erwägung,
 
dass, sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf den Ausstand der Präsidentin der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts abzielen, ihm entgegenzuhalten ist, dass über ein Ausstandsbegehren vor Bundesgericht grundsätzlich die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson entscheidet (Art. 37 Abs. 1 BGG), indes bei von vornherein untauglichem Begehren die abgelehnte Gerichtsperson beim entsprechenden Nichteintretensentscheid rechtsprechungsgemäss dennoch mitwirken darf (Urteile 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2 mit Hinweisen),
2
dass ein allfälliges Ausstandsersuchen im Wesentlichen mit dem Argument begründet wird, die Bundesrichterin Pfiffner habe im Urteil 9C_130/2018 vom 14. Februar 2018 unrichtig entschieden, was als untaugliche, unsubstanziierte Begründung im zuvor genannten Sinne zu qualifizieren ist,
3
dass ein Rechtsmittel des Weitern gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
4
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
5
dass das kantonale Gericht die für die EL-Bemessung ab 1. Januar 2018 geltenden rechtlichen Grundlagen umfassend dargelegt und erläutert hat, weshalb die gestützt darauf von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2017 bzw. ihres Einspracheentscheids vom 6. März 2018 vorgenommene konkrete Berechnung vollumfänglich zu bestätigen ist,
6
dass dabei insbesondere, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend hervorgehoben, ausgabenseitig der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person von Fr. 19'290.- (gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) sowie maximal anrechenbare Mietkosten von Fr. 17'000.- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und § 7 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons Zug vom 8. Mai 2008 zum ELG [EG ELG; BGS 841.7]) berücksichtigt wurden,
7
dass allfällige Ansprüche aus der Sozialhilfe sodann im entsprechenden Verfahren geltend zu machen wären,
8
dass sich die Vorinstanz schliesslich auch mit den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt hat, dem letztinstanzlich nichts beizufügen ist,
9
dass der Darstellung des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die kantonalgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt sachbezogen beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie sich zur Hauptsache in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen,
10
dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht zu genügen vermag,
11
dass aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
12
dass der Beschwerdeführer auch für das Jahr 2017 in gleicher Weise prozessiert hat (Urteil 9C_130/2018 vom 14. Februar 2018) und ihm deshalb angedroht wird, bei weiteren gleichartigen, unsubstanziierten Eingaben Verfahrenskosten wegen Mutwilligkeit aufzuerlegen,
13
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. November 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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