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Informationen zum Dokument  BGer 1C_664/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_664/2017 vom 14.11.2018
 
 
1C_664/2017
 
 
Urteil vom 14. November 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Schoch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,
 
gegen
 
Staatssekretariat für Migration,
 
Quellenweg 6, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
 
vom 2. November 2017 (F-5583/2015).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ wurde 1976 in Pakistan geboren. Im Januar 2001 gelangte er in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Nachdem die Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) dieses mit Urteil vom 18. März 2004 in zweiter Instanz abgewiesen hatte, verliess A.________ die Schweiz. Im September 2005 reiste er über Italien wieder in die Schweiz ein.
1
Am 28. September 2005 heiratete A.________ B.________ (geboren 1964), zu der er gemäss seinen Angaben seit April 2001 eine Beziehung unterhalten hatte. Am 22. Mai 2009 ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. Nachdem beide Ehegatten am 15. Mai 2011 die gemeinsame Erklärung, in einer intakten Ehe zu leben und keine Scheidungsabsichten zu hegen, unterschrieben hatten, wurde A.________ mit Verfügung vom 24. März 2011 eingebürgert.
2
Anfangs 2012 kam es zu einer einmonatigen Trennung der Ehegatten. B.________ stellte am 16. Februar 2013 ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen, auf welches mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde. Am 1. März 2013 trennten sich die Ehegatten erneut, wobei A.________ die gemeinsame Wohnung verliess und eine eigene Wohnung bezog. Gemäss seinen Angaben erfolgte nach einem weiteren gescheiterten Versuch des Zusammenlebens am 1. April 2013 die definitive Trennung. Am 21. Februar 2014 wurde die Ehe gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren vom Oktober 2013 geschieden. In der Folge eröffnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A.________ und erklärte diese am 31. Juli 2015 für nichtig.
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B. Mit Urteil vom 2. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des SEM ab.
4
C. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht die Aufhebung dieses Urteils.
5
Das Bundesverwaltungsgericht und das SEM verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerungen nach Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Es liegt auch keine der übrigen Ausnahmen von Art. 83 BGG vor. Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
7
 
Erwägung 2
 
2.1. Am 20. Juni 2014 erliess die Bundesversammlung das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG in Verbindung mit Ziffer I des Anhangs zum BüG). Nach Art. 50 BüG zeitigt das neue Gesetz allerdings keine Rückwirkungen. So richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts gemäss dessen Abs. 1 nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht bzw. stand. Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche bestimmt Art. 50 Abs. 2 BüG zudem, dass diese bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden. Anwendbar sind demnach vorliegend Art. 26 und Art. 27 aBüG für die erleichterte Einbürgerung des Ehegatten eines Schweizer Bürgers und Art. 41 aBüG für deren Nichtigerklärung.
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2.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Neben dem formellen Bestehen einer Ehe setzt eine eheliche Gemeinschaft in diesem Sinne das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraus, die vom gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird. Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind nach der Rechtsprechung angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt ferner in allgemeiner Weise voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67).
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2.3. Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 mit Hinweisen).
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Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen). Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166; 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
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2.4. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehr der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss die betroffene Person deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass sie bei der Erklärung, wonach sie mit ihrem Schweizer Ehegatten oder Ehegattin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende Bewusstsein der gesuchstellenden Person bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166 mit Hinweisen).
12
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien nicht genügend Indizien vorhanden, dass er falsche Angaben gemacht oder erhebliche Tatsachen verheimlicht habe. Indem die Vorinstanz trotzdem von dieser Vermutung ausgegangen sei, verletze sie einerseits Art. 41 Abs. 1 aBüG. Andererseits würdige sie dadurch die Beweise willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.
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3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung können nur gerügt werden, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und für den Verfahrensausgang entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG; zum Willkürverbot vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen).
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3.3. Für die Vorinstanz begründen der zeitliche Rahmen der Ereignisse und die weiteren Umstände die Vermutung, dass im Zeitpunkt der Einbürgerung keine stabile Ehe mehr bestanden hat. Selbst wenn die eheliche Trennung rund zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung erfolgt sei, hätten die ehemaligen Ehegatten jedenfalls kein einschneidendes Ereignis bezeichnet, welches nach der Einbürgerung zum Scheitern der Ehe hätte führen können. Stattdessen hätten beide ausgeführt, dass finanzielle Probleme und fehlende Gemeinsamkeiten nach und nach zur Beendigung des Zusammenlebens geführt hätten. Aufgrund finanzieller Einschränkungen, fehlender Gemeinsamkeiten, der Schichtarbeit und der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers durch seine pakistanischen Familienangehörigen sei die Ehe bereits ab dem Jahr 2008 starken Belastungen ausgesetzt gewesen. Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich erwähnt habe, hätten beide damaligen Ehegatten ihre Hoffnung in eine mit dem Schweizer Bürgerrecht des Beschwerdeführers einhergehende wirtschaftliche Verbesserung gesetzt und sich nach deren Ausbleiben zur Trennung entschlossen. Dies zeige, dass ihm bereits lange vor der Einbürgerung die Möglichkeit des endgültigen Scheiterns der Ehe vor Augen gestanden habe. Weder seine damalige Ehefrau noch er selbst hätten sich dieser Entwicklung aktiv entgegengestellt.
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3.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, weil die Hoffnung bestanden habe, dass die Eheprobleme sich nach der Einbürgerung bessern würden, könne daraus nicht auf einen fehlenden Willen zur ehelichen Gemeinschaft geschlossen werden. Zudem versucht er, diese mit Formulierungen wie "gewisse eheliche Probleme" abzuschwächen. Er bestreitet die erwähnten Belastungen des Ehelebens und sein Bewusstsein darum jedoch nicht substantiiert. Bei der gegebenen Sachlage legt die Betonung der Hoffnung auf eine Veränderung zum Besseren daher nahe, dass die beiden ehemaligen Ehegatten im Zeitpunkt der Einbürgerung Vorbehalte hatten, die eheliche Gemeinschaft so weiterzuführen wie bis dahin. Es scheint, dass sie die Fortsetzung des Zusammenlebens von der Lösung ihrer Eheprobleme abhängig machten und ihr gemeinsamer Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nur unter dieser Bedingung bestand. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen annimmt, schon bei der Einbürgerung hätten Zweifel bezüglich eines intakten Ehewillens bestanden und gestützt darauf sowie auf die zeitliche Abfolge der Geschehnisse vermutet, bereits damals habe keine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden, ist das folglich nicht zu beanstanden.
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Der Beschwerdeführer vermag diese Vermutung nicht zu entkräften. Er kann nicht glaubhaft machen, dass bestimmte Ereignisse zu einer raschen und unvermuteten Verschlechterung einer im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch stabilen ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Er bringt auch keine Gründe vor, welche seine Unterlassung, die Behörde über die Eheprobleme bzw. den mentalen Vorbehalt bezüglich des Willens zu informieren, rechtfertigen könnten. Folglich wäre der Beschwerdeführer zur Aufklärung darüber gehalten gewesen, liess diese durch sein Schweigen aber bewusst im falschen Glauben, der gemeinsame Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sei intakt. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt.
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3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, da er gut integriert sei und auch die Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung erfüllen würde, sei die Nichtigerklärung der Einbürgerung unverhältnismässig.
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Wie anderes Verwaltungshandeln auch, ist die Zulässigkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung am Gesetzeszweck und ergänzend am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu messen (BGE 140 II 65 E. 4.2 S. 72 ff. mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht hat zwar in BGE 135 II 161 erwogen, gegenüber Personen, welche die Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung erfüllen würden, könne die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung als unverhältnismässig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes nicht vereinbar erscheinen (E. 5.3 f.). In jenen Erwägungen ging es aber um die Frage, ob die Erstreckung der Nichtigkeit gemäss Art. 41 Abs. 3 aBüG ebenfalls Anwendung findet auf lediglich reflexhaft betroffene Familienmitglieder, welche an der Täuschungshandlung zur Erlangung der Einbürgerung nicht mitgewirkt hatten. Auf Personen, denen selber unredliches Verhalten vorgeworfen wird, sind diese Überlegungen hingegen auch dann nicht anwendbar, wenn sie gut integriert sind. So ist es gerade der Zweck des Gesetzes, auf einer Täuschung der Behörden beruhenden Einbürgerungen den Bestand zu verweigern (zum Ganzen: BGE 135 II 161 E. 5.3 f. S. 170 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 II 65 E. 4.2 S. 72 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_244/2016 vom 3. August 2016 E. 4.4).
20
Selbst wenn das Vorbringen der guten Integration zutreffen sollte und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer ordentlichen Einbürgerung erfüllen würde, genügte dies nach dem Gesagten nicht, um die Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Weitere dahingehende Gründe bringt er weder vor noch sind solche ersichtlich. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Darüber wird nach dem Eintritt der Rechtskraft der Nichtigerklärung die zuständige Migrationsbehörde in Anwendung des Ausländerrechts erst noch zu befinden haben.
21
3.6. Die vorinstanzliche Annahme, die Einbürgerung sei durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden, ist somit nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.
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4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welchem stattzugeben ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
23
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Kull, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. November 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Schoch
 
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