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Informationen zum Dokument  BGer 1C_383/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_383/2018 vom 15.11.2018
 
 
1C_383/2018
 
 
Verfügung vom 15. November 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Baur.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Alain Joset,
 
und dieser substituiert durch Advokat Markus Husmann,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen.
 
Gegenstand
 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 5. Juni 2018 (7H 18 27).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Juni 2018 betreffend Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts am 16. August 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben hat;
 
dass er seine Beschwerde mit Schreiben vom 12. November 2018 zurückgezogen hat;
 
dass demnach das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist;
 
dass im Zeitpunkt des Rückzugs noch kein instruktionsrichterliches Referat vorlag und es sich deshalb rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG);
 
 
 verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Karlen
 
Der Gerichtsschreiber: Baur
 
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