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Informationen zum Dokument  BGer 1C_593/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_593/2018 vom 15.11.2018
 
 
1C_593/2018
 
 
Urteil vom 15. November 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Auflagen SVG,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 1. Oktober 2018 (VB.2018.00388).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 vorsorglich den Führerausweis und ordnete die Abklärung der Fahreignung an. Nach einer verkehrsmedizinischen Begutachtung von A.________ hob das Strassenverkehrsamt am 9. März 2018 den vorsorglichen Führerausweisentzug unter verschiedenen Auflagen auf. Hiergegen erhob A.________ am 23. März 2018 Rekurs und verlangte die Aufhebung gewisser Auflagen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Entscheid vom 8. Juni 2018 ab. Am 30. Juni 2018 erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Oktober 2018 abwies. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, der vom Beschwerdeführer erlittene Anfall stelle eine neurologische Beeinträchtigung dar, welche die Fahreignung beeinträchtige. Ursächlich sei wahrscheinlich ein epileptischer Anfall, wobei die Differenzialdiagnose einer - vom Beschwerdeführer geltend gemachten - Intoxikation nicht auszuschliessen sei. Wesentlicher als die Ursache einer neurologischen Störung seien aber deren Auswirkungen, welche vorliegend in ihrer Intensität und Dauer erheblich waren. Angesichts der Bedeutung der Anfallsfreiheit für die Fahreignung würden sich die verfügten Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises als verhältnismässig und zulässig erweisen.
1
 
Erwägung 2
 
A.________ führt mit Eingabe vom 3. November 2018 (Postaufgabe 10. November 2018) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
3
Der Beschwerdeführer, der sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt, vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4
 
Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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