VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_756/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_756/2018 vom 15.11.2018
 
 
6B_756/2018
 
 
Urteil vom 15. November 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
 
vom 27. Juni 2018 (SST.2018.43).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 11. Juli 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 180.00 und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00. Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache.
1
 
B.
 
Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________ am 12. Februar 2018 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 700.00. Hiergegen führte die Staatsanwaltschaft Berufung.
2
 
C.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 27. Juni 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 bzw. ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe.
3
 
D.
 
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2018 sei hinsichtlich des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie der entsprechenden Verurteilung und Kostenfolgen aufzuheben. Er sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 700.00 zu verurteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG sei bundesrechtswidrig. Es handle sich um eine atypische Innerortsstrecke. Sein Verhalten sei lediglich als pflichtwidrig unachtsam einzustufen, nicht aber als rücksichtslos. Er erfülle den subjektiven Tatbestand nicht.
5
1.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt jedoch nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; Urteil 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). In diesem Fall ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_85/2018 vom 15. August 2018 E. 3.2 mit Hinweis).
6
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil von einem anderen Sachverhalt ausgeht als die Vorinstanz und damit versucht, einen Verstoss gegen Bundesrecht darzulegen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
7
1.4. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen überschritt der Beschwerdeführer am 5. April 2017 um 17.34 Uhr mit seinem Lieferwagen in Ueken auf der Zeiherstrasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h nach Abzug der Toleranz. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte 80 Meter nach der Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und "Ortsbeginn auf Nebenstrassen". Bei der Zeiherstrasse handelt es sich um eine einseitig bebaute Nebenstrasse, auf der anderen Seite befindet sich Landwirtschaftsland. Kurz vor dem Messpunkt mündet rechts eine Strasse ein. Weiter grenzen diverse Einfahrten von den Liegenschaften und Garagenplätzen direkt an das entlang der Zeiherstrasse verlaufende Trottoir. Zur Messzeit, am Mittwoch um ca. 17.30 Uhr, herrschte ein geringes Verkehrsaufkommen und das Trottoir war nicht stark frequentiert. Die Geschwindigkeit am Messpunkt ist gemäss der Vorinstanz anders als die im Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2012 zitierten Entscheide nicht bloss während einer Woche herabgesetzt oder vom Beschwerdeführer übersehen worden. Vielmehr ist der Beschwerdeführer ortskundig, er kennt die Strecke von Zeihen nach Ueken sehr gut und weiss, wann der Innerortsbereich beginnt und wo die massgebenden Signale stehen. Er hat das Bremsmanöver zu spät eingeleitet und die Geschwindigkeit gemäss seinen Angaben "aus Routine" nicht sogleich auf 50 km/h reduziert. Der Beschwerdeführer ist ein langjähriger und erfahrener Strassenverkehrsteilnehmer (angefochtenes Urteil S. 3 ff.).
8
1.5. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf und damit in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG beging. In subjektiver Hinsicht setzte sich der Beschwerdeführer, der die Signalisation kannte, gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wissentlich und willentlich über die Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts hinweg. Seine Argumentation hinsichtlich des Ausserortscharakters der fraglichen Strecke entlastet ihn daher nicht, zumal er wusste, wo der Innerortsbereich beginnt und sich die entsprechende Geschwindigkeitssignalisation befindet. Vielmehr legt die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er trotz der Ortskenntnisse die Geschwindigkeit am Ortseingang "aus Routine" nicht auf das zulässige Mass reduzierte, eine Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern anderer Verkehrsteilnehmer nahe. Damit macht er sinngemäss geltend, er halte sich entgegen der Regelung in Art. 27 Abs. 1 SVG, wonach Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei befolgt werden müssen, generell nicht an die Verkehrsregeln bzw. er fahre am Ortseingang stets zu schnell. Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts mit 25 km/h erheblich überschritten. Subjektiv hat er zumindest grobfahrlässig gehandelt. Es bestehen keine entlastenden Indizien, die das Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall in milderem Licht erscheinen lassen. Die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG verstösst nicht gegen Bundesrecht.
9
2. 
10
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Strafzumessung verletze Art. 42 Abs. 4 StGB. Die Vorinstanz addiere zur schuldangemessenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen eine Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 hinzu. Damit sei die Strafe in ihrer Summe nicht mehr schuldangemessen.
11
2.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3; 134 IV 1 E. 4.5.2; je mit Hinweis). Im Übrigen liegt es im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
12
2.3. Die Vorinstanz geht von einem leichten Tatverschulden des Beschwerdeführers aus und erachtet unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Diese Strafe reduziert sie unter Einbezug der Täterkomponenten (Vorstrafenlosigkeit und Wirkung des Führerausweisentzugs) auf 60 Strafeinheiten Geldstrafe. Insgesamt bezeichnet sie eine bedingte Geldstrafe von 60 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 (bzw. 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung) als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen (angefochtenes Urteil S. 7 ff.).
13
2.4. Die Vorinstanz wertet in Ziffer 3.3 des angefochtenen Urteils die Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse insgesamt ausdrücklich als schuldangemessene Strafe, nachdem sie die Anzahl Tagessätze der Geldstrafe zunächst separat bestimmt und begründet. Da Busse und Geldstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1), ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese beiden unterschiedlichen Strafarten mangels Gleichartigkeit zahlenmässig nicht als eine rechnerische Einheit ausweist. Allerdings trifft zu, dass die vorinstanzliche Begründung hinsichtlich der Strafzumessung unglücklich formuliert ist und es wünschenswert wäre, Ausführungen zur Verbindungsbusse bereits in der Begründung der Tat- und Täterkomponenten - und nicht erst wie im angefochtenen Urteil bei der konkreten Strafhöhe - zu machen. Ansonsten könnte in der Tat darauf geschlossen werden, dass die Vorinstanz die Verbindungsbusse nicht in ihre Überlegungen zur Gesamthöhe der schuldangemessenen Strafe einbezieht.
14
Selbst wenn diese Annahme zutreffen würde, besteht jedoch kein Grund, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Die insgesamt ausgesprochene Strafe (bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse) bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und entspricht dem von der Vorinstanz als leicht benannten Verschulden. Dabei ist eine Strafzumessung keiner rein mathematischen Berechnung zugänglich (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.3 und 5.6). Alleineeiner besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint und sich die ausgesprochenen Strafen im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens halten (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.3; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Insgesamt erweist sich die vorinstanzlich festgesetzte Strafe als bundesrechtskonform.
15
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
16
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).