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Informationen zum Dokument  BGer 8C_566/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_566/2018 vom 15.11.2018
 
8C_566/2018
 
 
Urteil vom 15. November 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch BA.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Schwellbrunn, Dorf 50, 9103 Schwellbrunn,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. März 2018 (O4V 17 18).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. August 2018 gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. März 2018,
1
in die Verfügung vom 18. September 2018, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde,
2
in die Eingabe vom 20. September 2018,
3
in die Verfügung vom 26. Oktober 2018, mit welcher unter Bezugnahme auf diese Eingabe an der Bezahlung des Kostenvorschusses festgehalten und hierfür eine Nachfrist bis zum 6. November 2018 gesetzt wird, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
4
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
5
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
6
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. November 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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