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Informationen zum Dokument  BGer 8C_652/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_652/2018 vom 19.11.2018
 
 
8C_652/2018
 
 
Urteil vom 19. November 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
 
2. Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Webergasse 8, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2018 (B 2017/169).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1987 geborene A.________ und seine 1977 geborene Ehefrau B.________ sowie ihre 5 Kinder (Stiefkinder) werden seit dem 4. Juni 2015 beziehungsweise seit dem 15. Oktober 2015 vom Sozialamt der Gemeinde Berneck unterstützt. Am 17. Mai 2017 erliess dieses eine Verfügung betreffend Wohnraum und Hausordnung. Dagegen liessen die Sozialhilfebezüger vertreten durch Zoë von Streng, MLaw und lic.oec.publ. von der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht, Zürich, Rekurs erheben und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 gewährte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) die unentgeltliche Rechtspflege (soweit das Gesuch nicht durch den Verzicht auf die Erhebung amtlicher Kosten gegenstandslos sei) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Dispositiv-Ziff. 1). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wurde abgewiesen; dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Dispositiv-Ziff. 2); die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.- wurde den Beschwerdeführern auferlegt, auf deren Erhebung indessen verzichtet (Dispositiv-Ziff. 3) und schliesslich würden die ausseramtlichen Kosten nicht entschädigt (Dispositiv-Ziff. 4).
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C. A.________ und B.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, MLaw Zoë von Streng sei für das hängige Rekursverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben und es sei ihnen für das Verwaltungsgerichtsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren; die amtliche Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sei der Gemeinde Berneck aufzuerlegen, eventuell auf die Staatskasse zu nehmen; die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung seien als Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; eventuell sei der kantonale Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; den Beschwerdeführern sei auch vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei Rechtsanwalt Tobias Hobi als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
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Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.
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Erwägungen:
 
1. Vor dem kantonalen Verwaltungsgericht war die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch das SJD in einem Rekursverfahren gemäss Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP (sGS 951.1), vor dem Gemeinderat gegen eine sozialhilferechtliche Verfügung des Sozialamtes Berneck Anfechtungsgegenstand. Die vor Beendigung des Rekursverfahrens ergangene, selbstständig eröffnete Verfügung des SJD ist ein Zwischenentscheid.
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Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Vorliegend kommt einzig die Variante gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht. Ein bundesgerichtliches Urteil zur unentgeltlichen Verbeiständung unter Beigabe von MLaw Zoë von Streng vermöchte über den zur Hauptsache streitigen Leistungsanspruch nichts auszusagen und könnte in diesem Punkt deshalb auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht zu einem Endentscheid führen.
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2.2. Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 522 E. 1.3 S. 525). Ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist erst irreparabel, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen).
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Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, wenn z.B. dem Gericht innert kurzer Zeit ein Kostenvorschuss geleistet werden muss (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210), oder wenn z.B. der Beschwerdeführer seine Interessen im Verfahren ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131).
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3. Vorliegend wurde einzig die unentgeltliche Verbeiständung verweigert. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses steht nicht zur Diskussion. Die Beschwerde ist eingereicht und es ist nicht ersichtlich, dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden wäre (siehe 8C_480/2016 vom 17. November 2016 E. 1.6). Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht dar, inwiefern ihnen durch die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren vor dem Gemeinderat ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; ROGER GRÜNVOGEL, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 BGG, AJP 2011, S. 59 ff. Ziff. 6.4 und 6.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte.
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4. Sollte der Rekursentscheid des Gemeinderates in der Sache nicht mehr angefochten werden, kann im Anschluss an diesen die Kostenregelung des hier angefochtenen Entscheides innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 366 mit Hinweisen).
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5. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht wird wegen Aussichtslosigkeit der Sache abgewiesen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Politischen Gemeinde Berneck schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. November 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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