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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1126/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1126/2018 vom 20.11.2018
 
 
6B_1126/2018
 
 
Urteil vom 20. November 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache versuchte Nötigung, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Schaffhausen vom 9. Oktober 2018 (Nr. 50/2017/10).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2018 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage).
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 5. November 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Kosten der Privatklägerin aufzuerlegen.
 
2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.1; je mit Hinweisen).
 
3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer zu deren Begründung auf eine frühere Rechtsschrift an das Obergericht verweist.
 
4. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht bildet einzig das Urteil des Obergerichts vom 9. Oktober 2018 (Art. 80 Abs. 1 BGG).
 
Der Beschwerdeführer wirft der fallführenden Staatsanwältin eine Mehrfachbefassung bzw. Voreingenommenheit vor, dem Obergericht, namentlich dem vorsitzenden Oberrichter, mangelnde Unabhängigkeit. Indessen zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf, dass er diese Vorwürfe bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte. Ebenso wenig legt er dar, dass er von den angeblichen Ausstandsgründen, insbesondere der angeblich mangelnden Unabhängigkeit des vorsitzenden Oberrichters, erst nach Eröffnung des obergerichtlichen Urteil Kenntnis erhalten haben soll. Schliesslich begründet er auch nicht rechtsgenügend, weshalb die von ihm erwähnte Staatsanwältin und die von ihm genannte Gerichtsperson befangen sein könnten. Auf seine Vorwürfe kann zufolge Verspätung und mangels hinlänglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten werden.
 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Weiteren darauf, seine Sicht der Dinge, teilweise anhand von Fragen, den obergerichtlichen Urteilserwägungen gegenüberzustellen, ohne sich damit indes zu befassen und aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten. Abgesehen davon erweist sich seine Kritik, er habe nie Stellung zum Arztbericht nehmen und auch keine Ergänzungsfragen stellen können, als offensichtlich unzutreffend (vgl. angefochtenes Urteil, S. 6). Ebenso wenig trifft zu, dass die "Vorgeschichte" weder gewürdigt noch berücksichtigt worden sei und sich aus dem Urteil auch nicht ergebe, ob er sich wegen Anzahl oder Inhalt der Nachrichten schuldig gemacht habe (vgl. angefochtenes Urteil, zum Beispiel, S. 10 ff., S. 17). Unbeheflich sind schliesslich die Hinweise auf ein im Kanton Zürich ergangenes Urteil; daraus kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Urteil gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer sich gegen den im Berufungsverfahren ergangenen Kostenentscheid wendet und ohne weitere Ausführungen beantragt, die Kosten seien der Privatklägerin aufzuerlegen. Seine Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das sinngemäss gestellte Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist angesichts seiner finanziellen Lage eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. November 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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