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Informationen zum Dokument  BGer 1C_613/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_613/2018 vom 21.11.2018
 
 
1C_613/2018
 
 
Urteil vom 21. November 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stephan Amacker,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. November 2018 (Selbstbestimmungsinitiative).
 
 
In Erwägung,
 
dass Stephan Amacker mit Eingabe vom 20. November 2018 Beschwerde gegen die Volksabstimmung vom 25. November 2018 betreffend die Selbstbestimmungsinitiative beim Bundesgericht erhoben hat;
 
dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);
 
dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich überwiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. November 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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