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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1033/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_1033/2018 vom 23.11.2018
 
 
2C_1033/2018
 
 
Urteil vom 23. November 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde V.________,
 
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 2. Oktober 2018 (A 18 25).
 
 
Erwägungen:
 
1. 
1
1.1. A.________ (geb. 1959) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________, Einwohnergemeinde V.________/GR. Mit Verfügungen vom 1. Dezember 2017 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (KSTV/GR) den Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2016 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer sowie Liquidationsgewinnsteuer). Der Steuerpflichtige erhob am 12. Februar 2018 bei der KSTV/GR Einsprache, auf welche diese mit Einspracheentscheiden vom 16. April 2016 mangels gewahrter Frist nicht eintrat.
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1.2. Am 14. Mai 2018 gelangte der Steuerpflichtige dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er machte namentlich geltend, er habe die Veranlagungsverfügungen "leider erst am 7. Februar 2018 genauer gelesen". Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Beschwerden mit Entscheid A 18 25 vom 2. Oktober 2018 ab. Sie erkannte beweiswürdigend, der Versand der Veranlagungsverfügungen sei am 1. Dezember 2017 mit gewöhnlicher Briefpost (B-Post) erfolgt, was zu einer Zustellung am 6. Dezember 2017 geführt haben dürfte. Unter Berücksichtigung des kantonalrechtlichen Fristenstillstandes sei die Einsprachefrist am 22. Januar 2018 ungenutzt verstrichen.
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1.3. Mit Eingabe vom 21. November 2018 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Veranlagung nach Massgabe seiner finanziellen Verhältnisse, die deutlich ungünstiger seien, als die Veranlagungsverfügungen dies glauben machten.
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1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
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Erwägung 2
 
2.1. Die KSTV/GR ist auf die Einsprache vom 12. Februar 2018 gegen die Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 nicht eingetreten, weil die 30-tägige, um den kantonalen Fristenstillstand verlängerte Einsprachefrist versäumt worden sei. Sie hat einen Nichteintretensentscheid gefällt, den das Verwaltungsgericht in der Folge bestätigte.
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2.2. Der Streitgegenstand kann im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt ( 
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2.3. Folglich hätte der Gebührenpflichtige vor Bundesgericht in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid hauptsächlich aufzuzeigen gehabt, dass die Vorinstanz bei Auslegung und/ oder Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts verfassungsrechtlich unhaltbar zum Schluss gelangt sei, der Fristenlauf habe am 7. Dezember 2017 eingesetzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f. mit Hinweisen).
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2.4. Auch wenn zugunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen ist, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb praxisgemäss keine allzu hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (zuletzt etwa Urteil 2C_991/2018 vom 7. November 2018 E. 3.1), genügt die kurze Eingabe vom 21. November 2018 diesen Erfordernissen offenkundig nicht. Der Steuerpflichtige erklärt zum Fristenpunkt einzig, er habe die Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 "aus verschiedenen Gründen nicht genau studiert", ohne auch nur anzutönen, dass die Frist nicht am 22. Januar 2018, sondern später verstrichen sei. Die appellatorischen gehaltenen Ausführungen, soweit solche vorliegen, lassen die im Zentrum stehende Verfassungsfrage unberührt, sodass die Rügen nicht zu hören sind. Wenn die Frist versäumt ist, erübrigt es sich, den materiellen Ausführungen des Steuerpflichtigen (insbesondere zu seiner sozialversicherungsrechtlichen Situation) nachzugehen. Wie schon vor der Vorinstanz reichen die knappen Ausführungen zum gesundheitlichen Zustand nicht aus, um von einem rechtsgültig gestellten Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand auszugehen.
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2.5. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Präsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. 
11
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Aufgrund der besonderen Umstände kann auf das Verlegen von Kosten aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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3.2. Dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. November 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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