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Informationen zum Dokument  BGer 6B_124/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_124/2018 vom 23.11.2018
 
 
6B_124/2018
 
 
Urteil vom 23. November 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Calame,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Bundesanwaltschaft,
 
2. X.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Zivilforderung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
C.________ (Geschädigtennummer rrr) überwies am 19. November 2001 und am 16. Oktober 2002 gestützt auf zwei Investitionsverträge Beträge von insgesamt CHF 170'000.-- an die O.________ Ltd., Nassau, Bahamas (vgl. Anhang zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 S. 130). Er hatte bereits vor dem 1. Oktober 2001 Anlagegelder an die O.________ Ltd. überwiesen. Die Anlagen sollten an den Finanzmärkten auf der Basis des von X.________ betriebenen, angeblich von diesem selbst entwickelten und marktüberlegenen computergesteuerten Handelssystems bewirtschaftet werden.
1
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der Bundeskriminalpolizei (BKP) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ (als Hauptbeschuldigten) und weitere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung zum Nachteil von rund 2'000 Geschädigten sowie wegen Geldwäscherei. Am 4. Oktober 2005 konstituierte sich C.________ in diesem Strafverfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und machte Schadenersatz geltend.
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B.
 
Mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) erklärte das Bundesstrafgericht X.________ des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. In einzelnen Punkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ ferner zu einer Ersatzforderung und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte, wobei es festhielt, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorlägen (Dispositiv-Ziff. IV. 2.). Schliesslich entschied es über die adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen. Dabei verwies es die Zivilforderung von C.________ auf den Weg des Zivilprozesses (angefochtenes Urteil S. 168, Dispositiv-Ziff. IV. 1.3). Die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten hatte die Bundesanwaltschaft am 20. November 2014 eingestellt.
3
 
C.
 
C.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei in Ziff. IV. 1.3, soweit diese ihn betreffe, aufzuheben und X.________ zur Zahlung von CHF 160'000.-- an ihn zu veurteilen. Im Mehrbetrag sei seine Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Ferner sei X.________ zur Zahlung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 12'000.-- zu verurteilen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Nach lit. b Ziff. 5 derselben Bestimmung ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt voraus, dass jene, soweit zumutbar und möglich, ihre Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht, sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (vgl. etwa Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 1.1, mit Hinweisen).
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Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.).
6
1.2. Nach der Rechtsprechung werden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der geschädigten Person, welche das kantonale obere Gericht oder das Bundesstrafgericht auf den Zivilweg verweisen, nicht zusammen mit der Strafsache behandelt. Sie können daher nicht auf Beschwerde in Strafsachen hin vom Bundesgericht beurteilt werden (Urteile 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 2; 6B_176/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2.3; 6B_89/2009 vom 29.10.2009 E. 1.2.1). Unabhängig davon kann indes die Verweisung der anhängig gemachten Zivilklage auf den Zivilweg an sich angefochten werden, indem etwa eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015, N 8 zu Art. 78; MARC THOMMEN/ROBERTO FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 32 zu Art. 78). Dies gilt nach der geltenden Rechtslage (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG vom 20. März 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2011) auch für die Privatklägerschaft unabhängig von ihrer Opferstellung (Urteil 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 2; offengelassen unter der Herrschaft des früheren Rechts in Urteil 6B_89/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.2.1).
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1.3. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren ausdrücklich als Privatkläger konstituiert und Zivilforderungen geltend gemacht (Art. 118 Abs. 1 StPO; Untersuchungsakten act. rrr 0004 ff., 0065). Die Vorinstanz hat seine Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei aufgrund des Schuldspruchs der beschuldigten Person grundsätzlich verpflichtet gewesen, auch über die Zivilansprüche zu entscheiden, kann auf seine Beschwerde somit eingetreten werden.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweisung seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg. Er rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung von Bundesrecht. Im Einzelnen bringt er vor, er habe am 19. November 2001 einen Investitionsvertrag mit der O.________ Ltd. unterzeichnet, gestützt auf welchen er jener am 20. Februar 2002 in bar einen Betrag von CHF 70'000.-- übergeben habe. Dieses Kapital sei in der Folge aufgrund der Wiederanlage der aufgelaufenen Zinsen auf insgesamt CHF 72'584.50 angewachsen. Am 16. Oktober 2002 habe er erneut einen Betrag von CHF 100'000.-- an die O.________ Ltd. überwiesen. Die Höhe der angelegten Gelder habe sich Ende Dezember 2002 auf CHF 174'912.40 belaufen. Im Januar 2003 sei die gesamte Summe über die P.________ Ltd., Nassau, Bahamas in den Q.________ Fund bei der R.________ Ltd. überführt worden. Aus den Quartalsabrechnungen sei ersichtlich, dass die Zinsen jeweils per Quartalsende thesauriert worden seien. Per 31. Dezember 2003 sei die Investitionssumme im Q.________ Fund mit CHF 196'865.50 ausgewiesen worden. Aus den Quartalsabrechnungen gehe weiter hervor, dass er im Laufe des Jahres 2004 drei Beträge von CHF 10'000.-- (31. Januar 2004), CHF 5'677.-- (31. März 2004) und CHF 5'575.35 (30. Juni 2014) bezogen habe, wobei der erste Betrag eine Kapitalrückzahlung gewesen sei und die beiden anderen Beträge einem Bezug der jeweiligen Zinsgutschriften entsprochen hätten. Ansonsten seien keine Zahlungen an ihn erfolgt. Per 30. Juni 2004 sei die Investitionssumme im Q.________ Fund mit CHF 186'865.44 ausgewiesen worden. Ab dem 3. Quartal 2004 seien keine Gutschriften mehr erfolgt (Beschwerde S. 6 ff., mit Hinweis auf die Untersuchungsakten). Aus dieser Dokumentation ergebe sich, dass der eingeklagte Schaden im Betrag von CHF 160'000.-- (CHF 170'000.-- abzgl. CHF 10'000.--) lückenlos belegt und klar ausgewiesen sei. Die gegenteilig lautende Feststellung der Vorinstanz sei aktenwidrig und damit offensichtlich unrichtig. Der Mangel sei auch für den Ausgang des Verfahrens entscheidend, zumal er bei adhäsionsweiser Gutheissung der Schadenersatzklage in den Genuss der allfälligen Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte bzw. des Erlöses aus deren Verwertung sowie der Ersatzforderung zugunsten der Geschädigten gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB gelange (Beschwerde S. 8 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz stellt für sämtliche Privatkläger fest, diese hätten ihre Anträge grösstenteils in den Formularen gestellt, welche sie im Vorverfahren von der Bundesanwaltschaft erhalten hätten. Die Rechtsbegehren der anwaltlich vertretenen Privatkläger ergäben sich aus den Eingaben ihrer Rechtsvertreter im Vor- und/oder Hauptverfahren. Diese Anträge steckten nach der zivilprozessualen Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) den Rahmen ab, innerhalb welchem das Gericht das Zivilurteil fälle (angefochtenes Urteil S. 101). Das Strafverfahren gegen X.________ betreffend Handlungen, die vor dem 1. Oktober 2001 begangen worden seien, sei zufolge Verjährung eingestellt worden. Die materielle Beurteilung von Zivilansprüchen, welche sich auf vor diesem Zeitpunkt erfolgte Investitionen gründeten, sei daher im Adhäsionsverfahren nicht möglich (angefochtenes Urteil S. 103).
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Die Vorinstanz nimmt ferner an, X.________ habe sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht, indem er die Anleger durch arglistige Irreführung zur Investition von Geldern veranlasst habe, für welche von Anfang an keine Gewähr der späteren Rückzahlung bestanden habe. Daraus folge gegenüber den Anlegern eine persönliche Haftung aus Art. 41 Abs. 1 OR für die investierten Geldbeträge. Allfällige Vorteile, die den Geschädigten aus dem schädigenden Ereignis entstanden seien, seien in der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Einem Grossteil der Anleger seien solche Vorteile in Form von Zins- und Kapitalrückzahlungen zugeflossen. Einzelne Investoren hätten zudem Provisionen für die Vermittlung von weiteren Kunden für das "Anlagesystem X.________" erhalten. Diese Vorteile wiesen einen Konnex zu den schädigenden Handlungen von X.________ auf und seien daher auf den Schaden anzurechnen. Zum klagbaren Schaden gehöre schliesslich der Schadenszins zu 5% von dem Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt habe. Der Zeitpunkt, von welchem an der Zins geschuldet werde, werde der Besonderheit des vorliegenden Falles (Massengeschäft im Adhäsionsverfahren) Rechnung tragend für alle Zivilkläger einheitlich auf den 1. Oktober 2004 festgelegt, den Zeitpunkt, ab welchem spätestens keine für die Bestimmung der Schadenssumme zu berücksichtigenden Rückzahlungen mehr an die Anleger erfolgt seien (angefochtenes Urteil S. 102). Soweit die Zivilkläger neben dem Ersatz der Einlagen auch den Ausgleich der vertraglich zugesicherten Zinsen beantragten, sei kein Schadenersatz geschuldet, da die Haftung auf Art. 41 Abs. 1 OR beruhe (angefochtenes Urteil S. 103).
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Schliesslich führt die Vorinstanz aus, bei einem Teil der Anleger sei der Verlauf der Investition aufgrund der vorhandenen Dokumentation nicht nachvollziehbar. Es sei namentlich unklar, in welchem Umfang jene allenfalls Zins- und Kapitalrückzahlungen erhalten hätten, so dass sich der den betreffenden Anlegern definitiv entstandene Schaden nicht berechnen lasse. Die entsprechenden Zivilforderungen seien dementsprechend mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; angefochtenes Urteil S. 104). Weitere von Privatklägern geltend gemachte Zivilforderungen erachtete die Vorinstanz zumindest teilweise für begründet und nachvollziehbar ausgewiesen. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die Unterlagen im jeweiligen Geschädigtendossier, namentlich auf die abgeschlossenen Investitionsvereinbarungen, die Überweisungen in die jeweiligen Anlagegefässe und die Quartalsabrechnungen (angefochtenes Urteil S. 112 f.).
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Erwägung 3
 
3.1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2).
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Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteile 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a), wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.
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3.2. Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (lit. b). Es muss aus ihnen klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründung insbesondere dann mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung der Rechtsanwendung unerlässlich sind. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt worden sind (BGE 119 IV 284 E. 5b S. 287; Urteile 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann ihn das Bundesgericht in Anwendung von Abs. 3 derselben Bestimmung an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteil 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4).
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil X.________ schuldig gesprochen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO hatte sie demnach über die geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu entscheiden. Bei dieser Konstellation ist der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage, soweit sie hinreichend begründet und beziffert ist, zwingend. Dies gilt auch - anders als im Falle eines Freispruchs (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) - dann, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Das Gericht hat in diesem Fall - gestützt auf die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Zivilpartei - nötigenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen (Urteil 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.3, mit Hinweisen).
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4.2. Der Beschwerdeführer hat gegen X.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 341'296.-- geltend gemacht. Dieser Betrag setzt sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zusammen aus den erbrachten Einlagen sowie den vertraglich vereinbarten Zinsen abzüglich Rückzahlung (Beschwerde S. 6 mit Verweisung auf die Untersuchungsakten act. rrr 0072). Aufgrund des Umstands, dass die vor dem 1. Oktober 2001 begangenen strafbaren Handlungen von X.________ verjährt sind, fallen die vor diesem Zeitpunkt erfolgten Einlagen des Beschwerdeführers (im Umfang von CHF 154'435.--) ausser Betracht. Soweit sich die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers auf die Investitionen bezieht, die er vor dem 1. Oktober 2001 eingegangen ist, erhebt er keine Einwendungen gegen deren Verweisung auf den Zivilweg (Beschwerde S. 5 und 9). Insofern ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.
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In Bezug auf die Forderungen aus Einlagen des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 186'861.--, die nach dem 1. Oktober 2001 erfolgt sind, finden sich im angefochtenen Urteil keine speziellen Erwägungen. Es ergibt sich aus ihm lediglich in indirekter Weise, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers sei nicht genügend substantiiert. Dies leitet sich aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer in der Liste derjenigen Privatkläger aufgeführt ist, deren Zivilforderungen die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen hat (angefochtenes Urteil S. 104 ff., 109, 162 ff., 168). Die Vorinstanz führt in diesem Kontext - anders als bei der Zusprechung von Schadenersatz (angefochtenes Urteil S. 112 f.) - auch nicht beispielhaft anhand ausgewählter Einzelfälle aus, aufgrund welcher Erwägungen und gestützt auf welche Beweismittel sie zu diesem Ergebnis gelangt.
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Die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht für jede einzelne Schadenersatzforderung speziell zu begründen, inwiefern der Verlauf der Investition nachvollziehbar und die Forderung mithin gutzuheissen oder auf den Zivilweg zu verweisen ist, ist im vorliegenden Fall angesichts der enormen Anzahl von Privatklägern grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. auch die Rechtsprechung zur Begründung des Tatbestandsmerkmals der Arglist bei serienmässig begangenen Betrügen, BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286 f.; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publiziert in BGE 144 IV 52). Dies folgt auch daraus, dass der Begründungsaufwand sachbezogen und verhältnismässig sein muss (Urteil 6B_453/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.8). Soweit das Sachgericht auf Erwägungen zum konkreten Einzelfall verzichtet, muss seine Entscheidung aber im Lichte seiner allgemeinen, für sämtliche Geschädigten angeführten Urteilsgründe als nachvollziehbar erscheinen und einer Überprüfung standhalten.
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Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Verlauf seiner Investition, einschliesslich bezogener Zins- und Rückzahlungen, in seiner Beschwerde explizit und eingehend dargelegt. Seine Angaben werden durch die im Untersuchungsverfahren eingereichten Dokumente, soweit ersichtlich, belegt. Jedenfalls finden sich in den Untersuchungsakten keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf die geleisteten Einlagen und ausgerichteten Zahlungen irgendwelche Ungereimtheiten bestünden. Insgesamt mutet der Verlauf der Investition mithin nicht derart lückenhaft an, dass eine Zusprechung der Schadenersatzforderung von vornherein ausser Betracht fiele. Bei dieser Sachlage ist die Verweisung der Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers auf den Zivilweg jedenfalls nicht evident. Mangels auf den konkreten Fall bezogener Erwägungen der Vorinstanz lässt sich indes nicht beurteilen, gestützt auf welche Tatsachen und Überlegungen sie in Bezug auf den Beschwerdeführer zum Ergebnis gelangt ist, es bestünden hinsichtlich des Verlaufs seiner Investition Unklarheiten. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Gründe sie dazu bewogen haben, die Forderung des Beschwerdeführers auf den Zivilweg zu verweisen. Ob die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg Bundesrecht verletzt, kann im bundesgerichtlichen Verfahren allerdings nicht abschliessend geprüft werden, zumal eine uneingeschränkte Beweiswürdigung nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist. Es steht ihm auch nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen und eine allfällig versäumte oder ungenügende Urteilsbegründung nachzuholen bzw. zu verbessern (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246; Urteile 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1). Insgesamt ist mangels ausreichender Urteilsbegründung nicht überprüfbar, ob der angefochtene Entscheid mit Bundesrecht im Einklang steht. Das angefochtene Urteil ist daher in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Ausfällung eines den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheides zurückzuweisen. Es erübrigt sich demnach, auf die weitere Rüge des Beschwerdeführers einzugehen (Beschwerde S. 10). Da die verfahrensrechtlichen Folgen nach der genannten Bestimmung von Amtes wegen zu prüfen sind, ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht erforderlich. Die Rechtsstellung der Parteien ändert sich im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht, da diese nicht mit bundesgerichtlichen Vorgaben verbunden sein kann (Urteil 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4).
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Erwägung 5
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) wird im den Beschwerdeführer betreffenden Zivilpunkt aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'000.-- auszurichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. November 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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