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Informationen zum Dokument  BGer 9C_681/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_681/2018 vom 23.11.2018
 
 
9C_681/2018
 
 
Urteil vom 23. November 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2018 (200 17 1063 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1974 geborene, zuletzt als Pflegeassistent im Spital B.________ tätige A.________ meldete sich im Dezember 2010 wegen psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge nahm die IV-Stelle Bern verschiedene Abklärungen vor (u.a. Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. November 2011; Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 8. August 2013; Expertise des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. April 2017; Stellungnahme des RAD vom 6. September 2017). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 14. November 2017).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. August 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm vom 1. Juni 2011 bis 30. April 2017 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2017 eine halbe Rente zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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1.2. Der Beschwerdeführer lässt erstmals im Verfahren vor Bundesgericht ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2018, einen Bericht seines behandelnden Psychiaters vom 17. März 2018 und den Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E.________ vom 13. Juni 2018 einreichen. Er begründet, deren Beibringung sei notwendig, da die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin "aus dem Blauen heraus" angewiesen habe, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einzuleiten, falls er auch weiterhin keiner konsequenten und umfassenden Depressionstherapie nachkomme.
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Der Streitgegenstand wird durch die Verfügung vom 14. November 2017 definiert (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.) und betrifft somit den Rentenanspruch bis zum 14. November 2017 (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; 129 V 167 E. 1 S. 169; Urteil 9C_135/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.2). Mit Blick darauf setzt - trotz de r vorinstanzlichen Anordnung, die Beschwerdegegnerin habe betreffend einer zukünftigen Rentenrevision allenfalls ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einzuleiten -, der vorinstanzliche Entscheid nicht hinreichend Anlass für die Einreichung neuer Berichte. Soweit der Beschwerdeführer andernorts aufgrund dieser Unterlagen die Einschätzung des Dr. med. D.________ im Gutachten vom 25. April 2017 anzweifelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Gesundheitszustands bereits Thema des vorinstanzlichen Verfahrens war und der Beschwerdeführer diese Berichte somit dannzumal hätte einreichen können und müssen. Sie sind daher im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
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2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
7
3. 
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3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Beschwerdegegnerin verfügten Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2011 bestätigte.
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3.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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4. 
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4.1. Das kantonale Gericht qualifizierte die Expertise des Dr. med. D.________ vom 25. April 2017 als beweiskräftig. Die Prüfung der Standardindikatoren veranlasste die Vorinstanz zudem nicht dazu, von der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % abzuweichen. Gestützt darauf ermittelte das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad und berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner letzten Anstellung unterdurchschnittlich entschädigt wurde. Es kürzte das Invalideneinkommen entsprechend um 6 %. Von einem weiteren Abzug wegen behinderungsbedingter Einschränkungen und Teilzeitarbeitsfähigkeit sah es hingegen ab.
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4.2. 
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4.2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen seiner Vorbringen auseinandergesetzt habe. Das kantonale Gericht legte insbesondere dar, dass dem Gutachten des Dr. med. D.________ voller Beweiswert zukomme und danach die diagnostischen Kriterien einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht erfüllt seien. Dem angefochtenen Entscheid können somit die wesentlichen Überlegungen entnommen werden, welche zu diesem geführt haben. Eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Parteivorbringen ist hingegen nicht erforderlich (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
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4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Dr. med. D.________ habe die Angstproblematik und andere Symptome nicht bzw. nicht korrekt gewürdigt. Dem kann nicht gefolgt werden, nannte der Gutachter im Psychostatus doch, dass der Beschwerdeführer vage Verfolgungsideen und Stimmenhören geäussert habe. Dass sich dies alsdann in diagnostischer Hinsicht nicht weiter ausgewirkt hat, stimmt mit den Vorakten überein, erhoben doch auch Dr. med. C.________ im Gutachten vom 15. November 2011 und die RAD-Ärztin im Untersuchungsbericht vom 8. August 2013 keine Angststörung oder Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt basierend auf der Expertise des Dr. med. D.________ offensichtlich unrichtig festgestellt hätte.
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4.2.3. Der Beschwerdeführer fordert schliesslich einen Abzug vom Invalideneinkommen von 20 %. Die Vorinstanz führte nachvollziehbar aus, dass den behinderungsbedingten Einschränkungen mit der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit Rechnung getragen wurde, ist dem Beschwerdeführer gemäss dem beweiskräftigen Gutachten vom 25. April 2017 doch die bisherige oder jede andere berufliche Tätigkeit zumutbar. Nachdem gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik eine Teilzeitbeschäftigung ohne Kaderfunktion von 50 bis 74 % bei Männern proportional nicht unterdurchschnittlich entlöhnt wird, rechtfertigt sich auch mit Blick darauf kein Abzug vom Invalideneinkommen. Vor dem Hintergrund, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsniveau ist, setzt zudem die längere Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls keinen Grund für einen Abzug (Urteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
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4.2.4. Auf weitere Ausführungen zum Invalideneinkommen kann verzichtet werden, denn selbst bei einer Parallelisierung im vom Beschwerdeführer geforderten Umfang resultierte daraus ein Invaliditätsgrad, der zum Bezug einer Viertelsrente berechtigt ([Fr. 52'444.- [Valideneinkommen] - Fr. 27'799.25 [Invalideneinkommen] / Fr. 52'444.- = 47 %).
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4.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonstwie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist unbegründet.
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5. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. November 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
 
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