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Informationen zum Dokument  BGer 5A_895/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_895/2018 vom 26.11.2018
 
 
5A_895/2018
 
 
Urteil vom 26. November 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ 
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Häberling,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon.
 
Gegenstand
 
Ausweisung aus einer zwangsversteigerten Liegenschaft (Grundeigentum),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 7. September 2018 (VB180004-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ und der von ihr getrennt lebende Ehemann C.________ waren hälftige Miteigentümer der Liegenschaft an der D.________-strasse xxx in U.________, welche am 8. Juni 2016 an die B.________ AG versteigert wurde.
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A.________ strengte im Zusammenhang mit dem Verwertungsverfahren und mit der Exmission durch die Ersteigerin zahlreiche Verfahren an und reichte anschliessend auch bei verschiedenen Gerichten Aufsichtsbeschwerden und Grundbuchberichtigungsverfahren ein. Über ein Dutzend dieser Verfahren zog sie bis vor Bundesgericht.
2
Vorliegend geht es um einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. September 2018 betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen im Zusammenhang mit der vom Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon vollzogenen Ausweisung, gegen welchen A.________ eine vom 18. Oktober 2018 datierende und am 29. Oktober 2018 der Post übergebene Beschwerde eingereicht hat. Ferner hat sie auf die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses hin ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
3
 
Erwägungen:
 
1. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 18. September 2018 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 19. September 2018 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 18. Oktober 2018. Zwar ist die Beschwerde auf diesen Tag datiert; sie wurde aber erst am 29. Oktober 2018 der Schweizerischen Post übergeben und ist somit verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG).
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2. Auf die verspätete Eingabe ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
5
3. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerde offensichtlich von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. November 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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