VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_623/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_623/2018 vom 27.11.2018
 
 
1C_623/2018
 
 
Urteil vom 27. November 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Niederbipp, Baupolizeibehörde,
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt.
 
Gegenstand
 
Baupolizei; Lagerung von ausgedienten Fahrzeugen etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 23. Oktober 2018 (100.2018.338).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Einwohnergemeinde Niederbipp forderte A.________ mit baupolizeilicher Wiederherstellungsverfügung vom 19. Juni 2018 auf, die ausser Verkehr gesetzten Personenwagen, den Wohnwagen, das Kleinmotorrad, die Altreifen und Fahrräder auf seinem Grundstück innert 30 Tagen fachgerecht zu entsorgen. Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung mit Entscheid vom 18. September 2018 nicht ein. A.________ erhob gegen den Nichteintretensentscheid mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Oktober 2018 nicht eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer äussere sich zur Bewilligungsfähigkeit von Solaranlagen, mache aber keinen Bezug zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist, was hier alleiniger Streitgegenstand sei. Mangels einer sachbezogenen Begründung sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
1
 
Erwägung 2
 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
3
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4
 
Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Niederbipp, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. November 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).