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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1108/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1108/2018 vom 27.11.2018
 
 
6B_1108/2018
 
 
Urteil vom 27. November 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. September 2018 (UE180177-O/U/HON).
 
 
Erwägungen:
 
1. Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe nicht unterzeichnet hatte, wurde er mit eingeschriebener Verfügung vom 15. Oktober 2018 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 26. Oktober 2018 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer reagierte auf die ihm zugestellte Verfügung nicht. Da er den Mangel innert Frist nicht behoben hat, ist auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
1
2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
2
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. November 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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