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Informationen zum Dokument  BGer 9C_566/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_566/2018 vom 27.11.2018
 
 
9C_566/2018
 
 
Urteil vom 27. November 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer I, vom 20. Juni 2018 (I 2018 27).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Nachdem mehrere Leistungsbegehren abgewiesen worden waren, meldete sich der 1970 geborene A.________ im April 2016 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Schwyz veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung beim ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut, Basel (Expertise vom 4. November 2016; Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Urologie). Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 20. Juni 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 20. Juni 2018 sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zur neuen polydisziplinären Begutachtung und anschliessendem Neuentscheid zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
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2. Das Verwaltungsgericht verneinte in Bestätigung der Verfügung vom 15. Februar 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Es stütze sich hierzu insbesondere auf die Expertise des ABI vom 4. November 2016, welche es aus somatischer und psychiatrischer Sicht als beweiswertig erachtete. Gemäss Gutachten wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Leistenschmerzen links (ICD-10 M79.65/Z98.8) und ein chronisches zerviko-, thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.8) festgestellt. Sodann stellten die Experten folgende weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), metabolisches Syndrom, Zustand nach Harnblasenentleerungsstörung unklarer Ätiologie (ICD-10 N31.9), chronische Beschwerden an Vorderarm und Hand der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.60). Die Gutachter attestierten dem Versicherten für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dies treffe auch auf die zuletzt ausgeübte Arbeit zu.
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3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf das Gutachten des ABI abgestellt habe und auf die daran geübte fachärztliche Kritik durch das Medizinische Zentrum B.________ "nicht bzw. nur beschönigend" eingegangen sei. Es sei daher ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.
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4. Die Vorbringen des Versicherten, welche sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme der behandelnden Ärzte des Medizinischen Zentrums B.________ zum psychiatrischen Teil des ABI-Gutachtens stützen (Bericht des Medizinischen Zentrums B.________ vom 24. April 2017), vermögen nicht, den Beweiswert des Administrativgutachtens zu schmälern:
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4.1. Ins Leere zielt der Einwand des Versicherten, die Gutachter seien durch die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Mai 2016 "negativ beeinflusst worden". Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit der Experten ableiten liessen, nennt der Versicherte keine und es sind auch keine solchen ersichtlich. Hinzu kommt, dass Ausstandsgründe sofort geltend zu machen sind (statt vieler Urteil 9C_920/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2).
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4.2. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Dauer der psychiatrischen Untersuchung. Rechtsprechungsgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist vielmehr, ob eine Beurteilung inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.2.3 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2, in: SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109). Die Vorinstanz hat nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage - insbesondere auch unter Berücksichtigung der abweichenden Einschätzung der behandelnden Ärzte des Medizinischen Zentrums B.________ - erkannt, dass das ABI-Gutachten (auch) hinsichtlich der Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes die Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E 3a S. 352) an beweiskräftige medizinische Expertisen erfülle (vorinstanzliche Erwägungen 3.4.1-3.4.6). Es kann daher dahingestellt bleiben, wie lange die Begutachtung dauerte.
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Damit ist auch dem Einwand des Versicherten der Boden entzogen, die Gutachter hätten "die Beschwerden bloss unsorgfältig und oberflächlich aufgenommen", was die Fachärzte des Medizinischen Zentrums B.________ aufgezeigt hätten. Mit seinem blossen Verweis auf die psychiatrische Beurteilung der behandelnden Ärzte kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach (E. 1), weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
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4.3. Unerheblich sind sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unstimmigkeiten in der Expertise, namentlich der Umstand, dass er nur über gute und nicht (wie im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführt) über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge. Der Versicherte legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die (behaupteten) Ungereimtheiten die Schlussfolgerungen der Experten in Bezug auf Befundung, Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend beeinflusst haben (vgl. Urteile 9C_410/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2.2, in: SVR 2016 IV Nr. 53 S. 178 und 8C_725/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.4). Soweit er daraus eine Verwechslung in der Person des Exploranden ableiten will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus der Gesamtschau der in der Expertise enthaltenen Fakten geht unzweifelhaft hervor, dass es sich beim Beurteilten um den Versicherten handelt.
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4.4. Nach dem Gesagten liegen keine Umstände vor, die den Beweiswert des ABI-Gutachtens schmälern würden, weshalb das kantonale Gericht darauf abstellen durfte, ohne damit Bundesrecht zu verletzen.
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen.
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6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. November 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger
 
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