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Informationen zum Dokument  BGer 1B_506/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_506/2018 vom 28.11.2018
 
 
1B_506/2018
 
 
Urteil vom 28. November 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Zwangsmassnahmengericht Schwyz, Einzelrichterin, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2267, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Randdaten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz, Einzelrichterin, vom 29. Oktober 2018 (ZME 2018 127).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Schwyz führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung etc. Sie verdächtigt ihn, am 18. Oktober 2018 auf der Liegenschaft X.________ seine Mutter B.________ erstochen und anschliessend im Cheminée des Gartenhäuschens verbrannt zu haben. A.________ wurde am Tattag am Tatort verhaftet und anschliessend in einer psychiatrischen Anstalt in Untersuchungshaft versetzt. Die Polizei stellte sein Handy sicher.
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Am 23. Oktober 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Überwachung der Netzzugangsdienste, der Telefonie- und Multimediadienste sowie der E-Mail-Dienste der Mobiltelefone von A.________ und seiner Mutter für die letzten sechs Monate an und ersuchte tags darauf das Zwangsmassnahmengericht um Genehmigung der Überwachungsmassnahmen. Am 24. Oktober 2018 fand die Polizei zudem, versteckt unter einer Platte im Garten der Liegenschaft, das Handy der Mutter. Die Staatsanwaltschaft teilte dies dem Zwangsmassnahmengericht am 26. Oktober 2018 mit und präzisierte, das dieses Handy betreffende Genehmigungsgesuch beschränke sich auf den Zeitraum vom 17. bis zum 24. Oktober 2018.
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Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 genehmigte die Zwangsmassnahmenrichterin des Kantons Schwyz die beantragte Überwachung des Handys von A.________ für den Zeitraum vom 25. April 2018 bis zum 23. Oktober 2018 (Dispositiv-Ziffer 1) sowie des Handys von B.________ für den 18. Oktober 2018 (Dispositiv-Ziffer 2).
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Dispositiv-Ziffer 2 dieser Verfügung aufzuheben und die Überwachung des Handys von B.________ für den Zeitraum vom 17. Oktober bis zum 23. Oktober 2018 zu genehmigen. Es sei ihr vorsorglich zu gestatten, die am 29. Oktober 2018 bei ihr eingegangenen Randdaten des Mobiltelefons von B.________ für den Zeitraum vom 17. Oktober bis zum 23. Oktober 2018 zu bearbeiten und zu verwerten.
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C. Ohne einen formellen Antrag zu stellen, weist die Zwangsmassnahmenrichterin in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass es keine relevanten Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Mobiltelefon des Opfers von der Täterschaft bereits am Tag vor der Tat und über den Tattag hinaus benutzt worden sei.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist die Verfügung der Zwangsmassnahmenrichterin in einer Strafsache. Sie ist kantonal letztinstanzlich, womit die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG dagegen offensteht, und die Oberstaatsanwaltschaft, die plausibel darlegt, es drohe ein Beweisverlust bzw. die Nichtergreifung eines Mittäters, ist befugt, sie zu erheben (BGE 137 IV 340 E. 2; 142 IV 34 nicht publ. E. 1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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2. Zu Recht unbestritten ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung der Randdaten sowohl des Handys des Beschuldigten als auch desjenigen des Opfers grundsätzlich erfüllt sind, es kann auf die im Ergebnis mit der Praxis des Bundesgerichts (BGE 142 IV 34 E. 4; 137 IV 340 E. 5 und 6) übereinstimmenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Strittig ist einzig, ob sich die Überwachung des Handys des Opfers auch auf den Vortag der Tat sowie den Zeitraum vom Nachtag bis zu dessen Auffindung durch die Polizei erstrecken kann oder sich auf den Tattag allein beschränken muss.
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Es liegt offenkundig im Rahmen des Möglichen, dass der wohl psychisch angeschlagene Beschuldigte seine Mutter am Vortag der Tat angerufen oder ihr ein SMS geschickt und dabei nicht sein eigenes Handy benutzt hat, sodass sich diesbezüglich darauf keine Daten befinden. Die Auswertung des Handys des Opfers auch für den Vortag könnte somit entgegen der Auffassung der Zwangsmassnahmenrichterin durchaus "untersuchungsrelevante Kommunikationsverbindungen" zu Tage bringen. In Bezug auf den Zeitraum nach der Tat ist es zwar wahrscheinlich, dass das Mobiltelefon des Opfers von der Täterschaft bereits im Zeitpunkt im Garten versteckt worden war, als die Polizei eintraf und die Flucht des Beschuldigten vereitelte, weil die Liegenschaft anschliessend bis zum Auffinden des Handys polizeilich überwacht wurde. Die Aussage einer Nachbarin, die zwei Personen vom Tatort flüchten sah, spricht indessen dafür, dass sich ein Mittäter auf freiem Fuss befindet. Es ist daher nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieser das Mobiltelefon auf sich trug und es ihm gelang, es später unerkannt zurückzubringen und zu verstecken; aus der Auswertung der Randdaten könnte sich damit z.B. ein Bewegungsprofil des Mittäters nach der Tat ergeben. Da insoweit die Ermittlungen ohne diese Auswertung sehr erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO) und nach dem Tod der Handy-Besitzerin die der Überwachung entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen objektiv gering sind, überwiegt das öffentliche Interesse an der vollständigen Aufklärung des Kapitalverbrechens privaten Geheimhaltungsinteressen für den gesamten von der Staatsanwaltschaft eingeforderten Zeitraum.
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3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung der Zwangsmassnahmenrichterin dahingehend abzuändern, dass sich die Genehmigung der Überwachung auf den Zeitraum vom 17. bis zum 23. Oktober 2018 erstreckt. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen hinfällig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts dahingehend abgeändert, dass die darin angeordnete rückwirkende Überwachung für den Zeitraum vom 17. Oktober bis zum 23. Oktober 2018 genehmigt wird.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, dem Zwangsmassnahmengericht Schwyz, Einzelrichterin, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. November 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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