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Informationen zum Dokument  BGer 4F_25/2018  Materielle Begründung
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BGer 4F_25/2018 vom 28.11.2018
 
 
4F_25/2018
 
 
Urteil vom 28. November 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Stephan Frey,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revision,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Oktober 2018 (4A_538/2018).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_538/2018 vom 15. Oktober 2018 auf eine Beschwerde von A.________ (Gesuchsteller) mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 12. November 2018 die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils verlangt und um Durchführung einer mündlichen Urteilsberatung ersucht hat;
 
dass A.________ dem Bundesgericht am 23. November 2018 einen Nachtrag zum Revisionsgesuch einreichte;
 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
 
dass die Voraussetzungen für die Durchführungeiner mündlichen Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb dem entsprechenden Gesuch nicht stattzugeben ist;
 
dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nur möglich ist, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe gegeben ist;
 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten müssen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
 
dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (so etwa Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
 
dass sich der Gesuchsteller auf Art. 121 BGG beruft, zur Begründung jedoch bloss vorbringt, die dem Bundesgericht unterbreiteten Beschwerdegründe seien nicht geprüft worden, was keinen gesetzlichen Revisionsgrund darstellt (so etwa Urteile 5F_2/2016 vom 19. April 2016 E. 2; 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen) und im Übrigen die rechtliche Folge eines Nichteintretens ist;
 
dass der Gesuchsteller weiter Art. 123 BGG sowie diverse Strafbestimmungen erwähnt, ohne jedoch geltend zu machen, dass ein Strafverfahren ergeben hätte, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen auf das angefochtene Urteil eingewirkt wurde;
 
dass das Revisionsgesuch demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. November 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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