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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1052/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1052/2018 vom 28.11.2018
 
 
6B_1052/2018
 
 
Urteil vom 28. November 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Verletzung des Berufsgeheimnisses, ungetreue Geschäftsbesorgung); Akteneinsicht,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 3. Juli 2018 (O2S 17 5).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden nahm mit Verfügung vom 28. März 2017 eine von der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsanwalt ihres verstorbenen Vaters wegen Verstosses gegen das Anwaltsgesetz (Weigerung der Aktenherausgabe und -einsicht) und Berufsgeheimnisverletzung erstattete Strafanzeige nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht das Kantons Appenzell Ausserhoden am 3. Juli 2018 ab.
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2. Die Beschwerdeführerin gelangt ans Bundesgericht und beantragt zusammengefasst, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Es sei durch das Bundesgericht anzuordnen, dass die vollständigen Akten des auf sie und ihre Schwester als Erbinnen übergegangenen Mandats durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt werden und dass beiden Erbinnen Akteneinsicht zu gewähren sei. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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4. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in der Sache nicht auseinander. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in einer generellen Kritik an der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, die im Übrigen nicht Anfechtungsgegenstand ist, sowie am angefochtenen Beschluss der Vorinstanz. Inwiefern dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerhaft sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.
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Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation im bundesgerichtlichen Verfahren. Sie zeigt nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf welche Zivilforderungen auswirken soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass im Falle einer bestehenden Erbengemeinschaft sich zwar jeder Erbe alleine als Strafkläger konstituieren kann, hingegen zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2; 141 IV 380 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.
 
4. D ieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. November 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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