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Informationen zum Dokument  BGer 1B_405/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_405/2018 vom 29.11.2018
 
 
1B_405/2018
 
 
Urteil vom 29. November 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobelt,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Rückweisung der Anklage,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Juli 2018 (2N 18 67).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Mit Strafbefehl vom 21. März 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen A.________ wegen Drohung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.--. Er soll am 4. Mai 2017 seine Schwägerin B.________ im Rahmen eines Nachbarschaftskonflikts zu Boden gedrückt und mit einem Stein bedroht haben.
1
A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt daran fest und überwies die Sache an das Bezirksgericht Hochdorf. Dieses wies die Strafsache gemäss Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO an die Staatsanwaltschaft unter Aufhebung der Rechtshängigkeit zurück mit der Begründung, die Anklage stütze sich auf nicht verwertbare Beweise.
2
Am 23. Juli 2018 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde von A.________ gegen diese Rückweisungsverfügung nicht ein.
3
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
4
 
C.
 
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
5
A.________ hält an der Beschwerde fest.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Angefochten ist die kantonal letztinstanzliche Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG offen. Sie schliesst das Verfahren allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Der Beschwerdeführer macht Rechtsverzögerung und -verweigerung geltend, womit die Beschwerde nach Art. 94 BGG unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
7
 
Erwägung 2
 
Das Bezirksgericht Hochdorf hat die Strafsache am 15. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen mit der Begründung, die Anklage stütze sich auf drei Einvernahmen, die nicht verwertbar seien, weil die Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht gewahrt worden seien. Die Einvernahmen seien daher durch die Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten zu wiederholen.
8
Das Kantonsgericht ist auf die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Ihm drohe keine ernsthafte Verletzung des Beschleunigungsgebotes und damit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, was nach der Rechtsprechung (BGE 143 IV 175 E. 2.3 m.H.) im kantonalen Beschwerdeverfahren Voraussetzung für die Anfechtung eines Zwischenentscheids sei. Die Staatsanwaltschaft brauche nur drei Einvernahmen zu wiederholen. Da die Fragestellung nicht ändere und damit schon feststehe, stünde einer zügigen Fortführung des Verfahrens nichts entgegen, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft dafür "noch ein Semester" Zeit benötige. Aus diesen zutreffenden Ausführungen ergibt sich, dass der Rückweisungsentscheid nicht zu einer unzumutbaren Verlängerung des Verfahrens führt, sondern dessen zügiger Weiterführung keineswegs im Wege steht. Das Kantonsgericht hat im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, indem es nach Erörterung auch der materiellen Vorbringen auf die Beschwerde nicht eintrat. Auch wenn das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nach Bundesgerichtsgesetz bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden von der Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils absieht und nach Art. 94 BGG stets eintritt, war das Kantonsgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, die unplausible und leicht zu widerlegende Behauptung, der angefochtene Rückweisungsentscheid bewirke eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, vertiefter als in der angefochtenen Verfügung geschehen (E. 2.4) zu behandeln. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 BGG).
9
Ebenfalls zu Recht hat das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer bereits dargelegt, dass und weshalb das Bezirksgericht, ohne eine Rechtsverweigerung zu begehen, die Anklage zur Verbesserung zurückweisen konnte und dass die sogenannte Immutabilitätswirkung der Anklage - die Bindung des Gerichts an den Anklagesachverhalt - erst eintritt, wenn deren gerichtliche Prüfung nach Art. 329 Abs. 1 StPO positiv verlaufen ist. Auch darauf kann verwiesen werden.
10
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde erweist sich somit als offenkundig unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. November 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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