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Informationen zum Dokument  BGer 2C_385/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_385/2018 vom 29.11.2018
 
 
2C_385/2018
 
 
Urteil vom 29. November 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Brunner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, Advokatur Gartenhof,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 14. März 2018 (VB.2017.00785).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (geb. 1994) ist als heutiger Staatsangehöriger des Kosovo in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
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Am 1. Juli 2015 bestrafte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen Angriffs und einfacher Körperverletzung zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben wurde.
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B. Am 31. Oktober 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. Oktober 2017 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 14. März 2018.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Mai 2018 beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils; eventualiter sei er ausländerrechtlich zu verwarnen; subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Ferner beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters.
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Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion hat ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet; ebenso das Staatssekretariat für Migration.
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Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2018 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob der Anspruch im konkreten Fall zu bejahen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Die Beschwerde ist somit zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), soweit sie sich auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bezieht.
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1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und Legitimation gemäss Art. 42, Art. 100 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).
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2.3. Bezogen auf die materielle Beurteilung der Beschwerde sind echte Noven, d.h. Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst zugetragen haben oder entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, nach konstanter Rechtsprechung im Verfahren vor dem Bundesgericht von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 136 II 497 E. 3.3 S. 501; 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1).
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Das vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht eingereichte Fähigkeitszeugnis vom 9. August 2018 datiert nach dem angefochtenen Urteil und ist als echtes Novum unbeachtlich.
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Erwägung 3
 
3.1. Nicht bestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt, nachdem er im Juli 2015 wegen mehrfachen Angriffs und einfacher Körperverletzung zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. zum Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36). In Frage gestellt wird in der Beschwerde hingegen die vorinstanzliche Annahme, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei verhältnismässig.
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3.2. Nach der Rechtsprechung ist das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur unter das geschützte Familienleben, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; 120 Ib 257 E. 1d S. 260; Urteile 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 5.4; 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; 2A.564/2006 vom 10. Januar 2007 E. 2.4; Urteile des EGMR Emonet u.A. gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35; Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99] § 97; Ezzouhdi gegen Frankreich vom 13. Februar 2001 [Nr. 47160/ 99] § 34).
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Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen. Das Bundesgericht bejaht einen auf Art. 8 EMRK (Anspruch auf Privatleben) gestützten Aufenthaltsanspruch vor allem bei Ausländern der zweiten Generation, die in der Schweiz aufgewachsen sind (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; Urteil 2D_45/ 2013 vom 3. Februar 2014 E. 1.2).
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3.3. Auf das Recht auf Familienleben kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils war er volljährig und aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Eltern bzw. Geschwistern bestünde. Ein solches wird auch in der Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich dargelegt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung tangiert jedoch zumindest den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der zweiten Generation handelt.
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Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) bedarf einer Rechtfertigung. Art. 8 Ziff. 2 EMRK setzt diesbezüglich voraus, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Verlangt wird, dass die individuellen Interessen am Erhalt bzw. an der Erteilung des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2; Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 53). Diese Vorgaben ergeben sich neben Art. 8 EMRK auch aus den anwendbaren nationalen Vorschriften (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1-3 BV sowie Art. 96 AuG), die inhaltlich den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entsprechen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E.2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).
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Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die mit der Fernhaltemassnahme verbundenen Nachteile (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto höher sind die Anforderungen zur Annahme der Rechtmässigkeit der fremdenpolizeilichen Massnahme. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist ein Widerruf bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteile 2C_819/ 2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3; 2C_740/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2; vgl. überdies mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation eines delinquenten jungen Ausländers der zweiten Generation Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.3 und E. 2.4).
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Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216; 134 II 10 E. 4.2 S. 23; Urteil 2C_1076/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1).
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4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und aktenkundige Tatsachen ausser Acht gelassen, welche für die Verhältnismässigkeitsprüfung von Belang gewesen wären.
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Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift genügen den Anforderungen des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Namentlich versäumt es der Beschwerdeführer, im Einzelnen darzulegen, welche Tatsachen die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen haben soll und inwiefern diesen Tatsachen Entscheidungsrelevanz zukommen könnte (vgl. zu den Anforderungen an eine "substanziierte Bestreitung" BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Seine eigene Tatsachendarstellung unterscheidet sich nicht grundlegend von derjenigen der Vorinstanz, sondern scheint darauf abzuzielen, die Legalprognose durch Betonung verschiedener Einzelheiten als günstig erscheinen zu lassen. Dabei übersieht er, dass der Legalprognose von der Vorinstanz für die Interessenabwägung von vornherein nur wenig Gewicht beigemessen wurde, weil sie zur Annahme der Verhältnismässigkeit des Widerrufs auch eine "geringe Rückfallgefahr" genügen liess (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.1 und E. 3.3). Ob diese Einschätzung rechtlich haltbar ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht mit freier Kognition überprüft wird (Art. 95 BGG) und nicht zu einer Kassation des angefochtenen Entscheids führen kann.
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Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer bemängelt die Interessenabwägung der Vorinstanz auch inhaltlich und macht eine Verletzung von Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV geltend.
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5.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Beschwerdeführer sei wegen schwerer Gewaltdelikte verurteilt worden, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestehe. Wohl habe er sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht, wo sich auch seine engsten Bezugspersonen aufhielten; zudem sei er beruflich integriert. Allerdings verstehe und spreche er Albanisch und verfüge über einige Familienangehörige im Kosovo. Angesichts seiner Ausbildung, die ihm auch im Kosovo von Nutzen sein werde, sowie des bestehenden sozialen Bezugsnetzes, überwiege das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.
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5.3. Der Beschwerdeführer beging im Jahr 2013 zwei Gewaltdelikte (Angriff, einfache Körperverletzung), für die er am 1. Juli 2015 mit 28 Monaten Gefängnis bestraft wurde (aufgeschoben im Umfang von 14 Monaten). Bei isolierter Betrachtung der beiden Anlasstaten kann der Einschätzung der Vorinstanz ohne weiteres gefolgt werden. Wie diese nachvollziehbar darlegt, zeugen die einfache Körperverletzung sowie die beiden Angriffe, deren sich der Beschwerdeführer schuldig gemacht hat, schon angesichts der Strafhöhe von 28 Monaten von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; für ein vergleichbares verfahrensauslösendes Delikt vgl. Urteil 2C_992/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2). Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass der Beschwerdeführer wiederholt und aus nichtigem Anlass schwere Gewaltdelikte begangen und dabei eine grosse Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität seiner Mitmenschen an den Tag gelegt habe. Besonders nachteilig fällt ins Gewicht, dass er gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2015 den wehrlosen Opfern nicht nur mehrere Faustschläge verpasste, sondern sie auch mit Fusstritten traktierte, während diese am Boden lagen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2). Ein solches Verhalten ist inakzeptabel; auch wenn ausländerrechtlichen Massnahmen nicht die Funktion zusätzlicher Strafen zukommt (vgl. Urteile 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.1 und 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2), ist ihre Anordnung in Fällen wie dem vorliegenden schon aus generalpräventiven Gesichtspunkten indiziert, zumal der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Kosovo sich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedschaften andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann und generalpräventive Aspekte bei der Interessenabwägung in solchen Fällen mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. Urteile 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.1.2, 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.1). Das von der Vorinstanz zu Recht festgestellte erhebliche Fernhaltungsinteresse scheint auch der Beschwerdeführer nicht in Frage zu stellen, wenn er in der Beschwerde ausführt, seine Gewaltdelikte keinesfalls verharmlosen zu wollen, dazu zu stehen und sie zu bereuen.
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5.4. Wie dort jedoch zu Recht ausgeführt wird, wurden verschiedene für den Beschwerdeführer sprechende Elemente im angefochtenen Urteil zu wenig gewichtet. Verschuldensmindernd wirkt im Falle des Beschwerdeführers zunächst der Umstand, dass er seine beiden Straftaten als junger Erwachsener, während einer kurzen Zeitperiode und im Stadium einer gewissen Unreife begangen hat (vgl. Urteil 2C_28/ 2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.2). Von Belang ist auch, dass es sich bei ihm nicht um einen Rückfalltäter handelt. Die Verurteilung im Juli 2015, welche zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung geführt hat, stellte vielmehr das erste gegen ihn ergangene Straferkenntnis dar. Seither ist er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, und anders als in anderen Fällen, in denen das Bundesgericht diesem Umstand nur untergeordnete Bedeutung beigemessen hat (vgl. beispielsweise Urteil 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.3), verbrachte er die Zeit nach dem Strafurteil vom 1. Juli 2015 aufgrund seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug im Januar 2015 in Freiheit. Dadurch - und auch durch die im Zusammenhang seiner Verurteilung angeordnete psychotherapeutische Massnahme - hat er sich glaubhaft von seinen Delikten distanziert.
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5.5. Bei der Gewichtung der privaten Interessen des Beschwerdeführers ist weiter zu berücksichtigen, dass er in der Schweiz geboren ist und vollständig hier sozialisiert wurde. Er lebt mit seiner jüngsten Schwester bei seinen Eltern und pflegt nicht nur zu ihnen, sondern auch zu seinen anderen sechs Schwestern ein gutes Einvernehmen; zudem hat er eine Freundin, die ihm offenbar zusätzliche Stabilität bietet. Wie auch die Vorinstanz darlegt, hat er nach seiner Haftentlassung mit Erfolg eine Ausbildung als Montageelektriker in Angriff genommen und erscheint mittlerweile beruflich gut integriert. Er ist schuldenfrei, so dass insgesamt von einer wirtschaftlichen und finanziellen Unabhängigkeit gesprochen werden kann. Beim Beschwerdeführer ist in Anbetracht all dieser Umstände davon auszugehen, dass die ausgesprochene Strafe - anders als bei einem Wiederholungstäter - ihre spezialpräventive Wirkung gezeitigt und ihn von weiteren kriminellen Handlungen abgehalten hat (vgl. zu diesem Kriterium BGE 139 I 145 E. 3.8 S. 154; Urteil 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.5). Dies verdient vorliegend besondere Berücksichtigung, weil die Rechtsprechung dem Kriterium des Wohlverhaltens bei Straftaten Minderjähriger und junger Erwachsener im Hinblick auf das Rückfallrisiko eine erhöhte Tragweite zumisst (Urteile 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3.3; 2C_795/2010 vom 1. März 2011 E. 3.3; 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 2.3; 2C_98/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.5-2.7).
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5.6. Bei Betrachtung sämtlicher ins Gewicht fallenden Elemente des vorliegenden Falls überzeugt die Interessenabwägung der Vorinstanz nicht. Der Beschwerdeführer hat schon im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargelegt, mit seiner (deliktischen) Vergangenheit gebrochen zu haben. Auszugehen ist zudem von einer privat wie beruflich positiven Ausrichtung auf ein glaubwürdiges neues Zukunftsprojekt. Er hat sich seit mehr als fünf Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen, und sein Leben auf sein neues Ziel ausgerichtet. Zwar hat er 2013 in kurzer Zeit zwei Gewaltdelikte begangen, sich danach von diesem Verhalten aber glaubwürdig distanziert. Soweit bei ihm eine Rückfallgefahr bestehen sollte, ist sie im Hinblick auf seine positive Entwicklung prospektiv derart relativiert, dass sie angesichts der lebensprägenden Sozialisierung in den hiesigen Verhältnissen ausländerrechtlich hingenommen werden kann (vgl. Urteil 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.2). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können, überwiegen deshalb derzeit die öffentlichen am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung.
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Erwägung 6
 
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2018 ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Im Hinblick auf sein früheres Verhalten rechtfertigt es sich als mildere Massnahme, ihn formell ausländerrechtlich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AuG). Sollte er das vom Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen und wiederum zu namhaften Klagen Anlass geben, hat er trotz seiner langen Anwesenheit mit einem sofortigen Widerruf seiner Bewilligung zu rechnen (vgl. die Urteile 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.6 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4, je mit Hinweisen).
30
7. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren ist die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 BGG).
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8. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind aufgrund des Verfahrensausgangs gegenstandslos geworden.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2018 aufgehoben.
 
2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
5. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. November 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner
 
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