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Informationen zum Dokument  BGer 2C_464/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_464/2018 vom 29.11.2018
 
 
2C_464/2018
 
 
Urteil vom 29. November 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dormann,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Zug,
 
Regierungsrat des Kantons Zug.
 
Gegenstand
 
Ausländerrecht; Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 17. April 2018 (V 2017 98).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.A.________ (geb. 1978) ist ukrainische Staatsangehörige. Am 8. November 2013 heiratete sie in ihrer Heimat den Schweizer Bürger B.A.________ (geb. 1966). Am 27. März 2014 erteilte das Amt für Migration des Kantons Zug A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten. In der Folge reiste sie wiederholt für längere Zeit zu ihrer Mutter nach Donetsk (Ostukraine). B.A.________ teilte dem Amt für Migration mehrmals mit, dass er sich von seiner Frau trennen bzw. scheiden lassen wolle; er kam indessen regelmässig jeweils auf seine Erklärungen wieder zurück. Am 27. Oktober 2015 hob das Kantonsgericht Zug den gemeinsamen Haushalt des Ehepaars A.________ auf. Das Amt für Migration verlängerte die Aufenthaltsbewilligung der Ehegattin in der Folge jeweils nur provisorisch - letztmals bis zum 31. Dezember 2016.
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B.
 
Am 3. März 2017 entschied das Amt für Migration des Kantons Zug, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ nicht mehr verlängert werde, gleichzeitig hielt es sie an, das Land zu verlassen. Die eheliche Gemeinschaft habe nur 18 Monate gedauert, wovon sich A.A.________ insgesamt acht Monate in ihrem Heimatland aufgehalten habe. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigten am 11. Juli 2017 bzw. am 17. April 2018 die Verfügung des Amts für Migration. Sie verneinten das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und erachteten die Rückkehr von A.A.________ in ihren Heimatstaat als zumutbar; eine vorläufige Aufnahme komme nicht infrage, weshalb kein entsprechendes Gesuch an das Staatssekretariat für Migration (SEM) gerichtet werde.
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C.
 
A.A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2018 aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern oder sie zumindest vorläufig aufzunehmen. In der Ostukraine, wo es regelmässig zu Kämpfen komme, sei sie gefährdet, weshalb der Bewilligungsentscheid unverhältnismässig und der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
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Der Regierungsrat des Kantons Zug verzichtet darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Des Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, dass bei ihr ein nachehelicher Härtefall vorliege (Art. 50 AuG). Ob und inwiefern dies der Fall ist, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt, ist ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die Hand zu nehmen.
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1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist indessen ausgeschlossen, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei vorläufig aufzunehmen, da ihr eine Rückkehr in die Ukraine nicht zugemutet werden könne (Art. 83 lit. c Ziff. 3 und 4 BGG). Gegen einen kantonalen Entscheid betreffend Wegweisung ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig, soweit die aufgeworfene Rechtsfrage nicht Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme bildet (vgl. Urteil 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 1.3). Zwar können weggewiesene Personen gegen einen kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen; dies gilt indessen nur, wenn sie sich dabei in vertretbarer Weise auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307: Schutz des Lebens [Art. 2 EMRK/Art. 10 Abs. 1 BV]; Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [Art. 3 EMRK/Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV] usw.). Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, welche besonderen verfassungsmässigen Rechte ihre mit dem negativen Bewilligungsentscheid verbundene Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) missachten würde. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit nicht einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 50 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die ausländische Person sich erfolgreich integriert hat (Abs. 1 lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs. 1 lit. b AuG). Dies kann der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Der Anspruch beginnt, wenn die Haus- bzw. Wohngemeinschaft nach aussen erkennbar dauernd aufgegeben wurde, ohne dass eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 49 AuG) vorläge. Der Anspruch steht zudem unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG).
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 50 AuG zutreffend wiedergegeben und den Fall korrekt subsumiert: Die Ehe hat 18 Monate gedauert, wobei sich die Ehegattin während insgesamt acht Monaten in der Heimat bei ihrer Mutter aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin kann somit nichts aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu ihren Gunsten ableiten.
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2.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, Opfer von ehelicher Gewalt geworden zu sein, hat das von ihr eingeleitete Strafverfahren ergeben, dass ihr Gatte sie - anders als von ihr dargestellt - nicht gewürgt hat. Es konnten lediglich Druckmale festgestellt werden, welche ein Festhalten an den Armen belegten. Das Strafverfahren wurde am 24. März 2016 rechtskräftig eingestellt. Die Beschwerdeführerin hatte im Hinblick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG zu Unrecht geltend gemacht, schwer misshandelt worden zu sein.
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2.3. Inzwischen wendet die Beschwerdeführerin ein, aufgrund der Verhältnisse in ihrer Heimat sei ihre soziale Wiedereingliederung stark gefährdet (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG). Auch wenn es in der Ostukraine regelmässig zu Kampfhandlungen kommt, hat sich die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe in der Schweiz - auch nach dem Ausbrechen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Frühjahr 2014 - wiederholt und jeweils für längere Zeit in Donetsk aufgehalten. Zum Einwand, sie sei als ehemalige Polizistin besonders gefährdet und müsse befürchten, vom Militär zwangsrekrutiert zu werden, legt sie keine Unterlagen vor, die dies auch nur ansatzweise bestätigen würden. Während ihren längeren Aufenthalten bei der Mutter in Donetsk ist sie nie behelligt worden. Im Übrigen verpflichtet sie nichts, in Donetsk zu verbleiben; sich kann sich mit ihrer Mutter auch in einen anderen, ruhigeren Landesteil begeben ("Innerstaatliche Schutzalternative"; vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5421/2015 vom 28. Juni 2017 zur Situation in der Ukraine).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Das Bundesgericht begründet in diesem Fall sein Urteil nur summarisch; für alles Weitere wird ergänzend auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.2. Die Beschwerde war aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 64 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung von deren Höhe wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorab beurteilt hat, was es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, ihre Eingabe noch zurückzuziehen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
1.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. 
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
2.2. Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. November 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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