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Informationen zum Dokument  BGer 2C_888/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_888/2018 vom 30.11.2018
 
 
2C_888/2018
 
 
Verfügung vom 30. November 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Einwohnergemeinde Pfeffingen,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart,
 
gegen
 
A.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Frau Dr. Fabia Spiess.
 
Gegenstand
 
Neubau Primarschulhaus, Ausschluss aus dem Vergabeverfahren (Entscheid der Einwohnergemeinde vom 12. März 2018),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2018 (810 18 82).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid der Gemeinde Pfeffingen vom 12. März 2018, womit diese im Vergabeverfahren betreffend Neubau Primarschulhaus Pfeffingen das Angebot der A.________ AG, Basel, wegen Nichterfüllens von Eignungskriterien vom Verfahren ausschliesst,
1
in das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2018, worin dieses die Beschwerde der A.________ AG gutheisst, den Entscheid der Einwohnergemeinde Pfeffingen vom 12. März 2018 aufhebt und die Sache an die Gemeinde zurückweist zur Weiterführung des Vergabeverfahrens bzw. zu neuem Entscheid über den Zuschlag unter Einbezug der A.________ AG,
2
in die Beschwerde der Einwohnergemeinde Pfeffingen an das Bundesgericht vom 28. September 2018 (Verfahren 2C_888/2018), worin die Gemeinde beantragt, in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts sei auf die von der A.________ AG erhobene Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen,
3
in die Eingabe der Einwohnergemeinde Pfeffingen vom 22. November 2018, den darin gestellten Antrag, das Verfahren sei abzuschreiben, und die beigelegte Vereinbarung vom 14./20. November 2018 zwischen der Einwohnergemeinde Pfeffingen und der A.________ AG,
4
 
in Erwägung,
 
dass der Präsident bzw. Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
5
dass gemäss der Vereinbarung vom 14./20. November 2018 die A.________ AG auf die Forderung von Schadenersatz wegen des Verfahrensausschlusses sowie auf die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens bzw. neuen Entscheids über den Zuschlag unter Einbezug der A.________ AG durch die Gemeinde Pfeffingen verzichtet (Ziff. 1),
6
dass zudem gemäss Ziff. 2 dieser Vereinbarung die Gemeinde Pfeffingen nach beidseitiger Unterzeichnung des Vergleichs umgehend dem Bundesgericht die Abschreibung des Verfahrens 2C_888/2018 beantragt und sich gemäss Ziff. 5 die Parteien mit dem Vollzug dieser Vereinbarung als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt erklären,
7
dass durch den Verzicht auf die Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens bzw. neuen Entscheids über den Zuschlag durch die A.________ AG die hängige Streitsache gegenstandslos geworden ist, weshalb das Verfahren abzuschreiben ist,
8
dass gemäss Ziff. 3 und 4 der Vereinbarung die A.________ AG ihre eigenen Parteikosten trägt, während die Gemeinde Pfeffingen ihre Partei- und die Prozesskosten trägt, so dass die Gerichtskosten der Gemeinde aufzuerlegen und keine Parteikosten zuzusprechen sind,
9
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren 2C_888/2018 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Einwohnergemeinde Pfeffingen auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. November 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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