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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1080/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1080/2018 vom 05.12.2018
 
 
6B_1080/2018
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________ AG,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Oktober 2018 (UE180056-O/U/BUT).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführer erstatteten am 16. Januar 2018 Strafanzeige gegen den Verfasser eines ihres Erachtens wahrheitswidrigen und ehrverletzenden Kommentars auf Tripadvisor. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm das Verfahren mit Verfügung vom 29. Januar 2018 nicht an die Hand. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 2. Oktober 2018 ab.
1
Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 2. Oktober 2018 sei aufzuheben und es sei gegen den Verfasser des beanstandeten Tripadvisor-Eintrags ein Strafverfahren zu eröffnen.
2
2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
3
3. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten als Privatkläger am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und seien von der in Frage stehenden Ehrverletzung persönlich betroffen. Alleine damit lässt sich die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG jedoch nicht begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der angefochtene Entscheid auch auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken kann.
4
Die Beschwerdeführer behaupten in ihrer Beschwerde nicht, sie hätten aufgrund des Tripadvisor-Eintrags einen finanziellen Schaden erlitten. Genugtuungsforderungen aus Persönlichkeitsverletzung bestehen nur, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. etwa Urteile 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen).
5
Die Beschwerdeführerin 2 ist eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb eines Restaurants bezweckt. Der Beschwerdeführer 1 ist Alleinaktionär, Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführer beanstanden in ihrer Beschwerde in erster Linie die Aussagen auf Tripadvisor, diverse Mitarbeiter würden ohne Vertrag beschäftigt und eine Mitarbeiterin arbeite 14 Stunden als Chef de Service zu einem Sklavenlohn von Fr. 2'800.--. Weshalb darin oder in den übrigen Passagen des Eintrags eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung erblickt werden muss, ist weder klar ersichtlich noch genügend dargetan. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann insbesondere nicht gesagt werden, dem Beschwerdeführer 1 werde mit der Äusserung, Mitarbeiter würden ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag beschäftigt, ein "Sozialabgabebetrug" unterstellt. Die Beschwerdeführer sind in der Sache daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
6
Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" (vgl. dazu BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40) ist nicht gerügt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 106 Abs. 2 BGG).
7
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
8
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Dezember 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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