VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_202/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_202/2018 vom 10.12.2018
 
 
5D_202/2018
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kanton St. Gallen,
 
vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. November 2018 (RT180188-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 20. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.-- nebst Zins.
1
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 23. November 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
2
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
3
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Diese Anforderungen gelten auch für Laien. Die Beschwerdeführerin kann demnach aus ihrem Standpunkt, in der Sprache des Volkes zu reden und nicht in Juristenlatein, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4
3. Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort darauf ein, dass ihre Beschwerde an das Obergericht sachfremd begründet war und damit den Begründungsanforderungen nicht genügte. Stattdessen erneuert sie entsprechende Vorbringen (sie habe gegen Verkäuferinnen der B.________ den Rechtsweg beschritten, nachdem sie schikaniert worden sei; die B.________ habe ihr mit Zustimmung der Justizbehörden Hausverbot erteilt; am Kopierer in der B.________ habe sie die Justizbehörden immer wieder darauf hingewiesen, dass die von ihr angezeigten Frauenmörder immer noch auf freiem Fuss seien und dafür werde sie von den Justizbehörden bestraft; die Justizbehörden hätten ihr mehrere Tausend Franken Gerichtskosten aufgebürdet). Bereits die kantonalen Gerichte haben sie daraufhin hingewiesen, dass sie die entsprechenden Rechtsmittel hätte ergreifen müssen, sofern sie sich mit ihren Vorbringen gegen die Abweisung ihrer Beschwerden betreffend Nichtanhandnahme bzw. Rechtsverzögerung und die ihr auferlegten Kosten wenden wolle.
5
Sodann stellt die Beschwerdeführerin Anträge, die den Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens sprengen. Weder ist über eine Nichtigerklärung der gesamten Betreibung noch über eine Aufhebung des Hausverbots zu befinden noch sind in allgemeiner Weise Entschädigungsansprüche gegenüber der B.________ zu beurteilen. Was das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren betrifft, so ist die B.________ nicht Partei, so dass auch insoweit nicht ersichtlich ist, inwiefern sie zur Kostentragung oder einer Entschädigung verurteilt werden könnte.
6
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG).
7
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
10
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
11
Lausanne, 10. Dezember 2018
12
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
13
des Schweizerischen Bundesgerichts
14
Das präsidierende Mitglied: Escher
15
Der Gerichtsschreiber: Zingg
16
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).