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Informationen zum Dokument  BGer 5D_203/2018  Materielle Begründung
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BGer 5D_203/2018 vom 17.12.2018
 
 
5D_203/2018
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Erbschaft der A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Kanton Zürich,
 
2. Stadt Zürich,
 
beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. November 2018 (RT180147-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 19. Juli 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 8 gestützt auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 5. September 2017 sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 9. Oktober 2017 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Jahr 2016 definitive Rechtsöffnung für Fr. 778.10 nebst Zins, Fr. 3.55 und Fr. 12.65.
1
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. August 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 1. November 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
2
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 (Postaufgabe) "Opposition und Klage" an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
4
Die Beschwerde ist von B.________ unterzeichnet. Inwiefern er zum (alleinigen) Handeln im Namen der Beschwerdeführerin berechtigt ist, legt er nicht dar. Das Obergericht hat ihn jedoch offenbar als Vertreter akzeptiert. Weiterungen dazu erübrigen sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens.
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3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit keinem Wort damit auseinander, dass sie vor Obergericht den Begründungsanforderungen nicht genügte. Im Hinblick auf die Eventualerwägung, wonach die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte, übergeht die Beschwerdeführerin, dass im Rechtsöffnungsverfahren keine Überprüfung des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheides stattfindet, und dass diverse ihrer Einwände keinen Bezug zur vorliegenden Rechtsöffnungssache hatten. Es genügt den Rügeanforderungen (oben E. 2) nicht, das Vorliegen von Willkür zu behaupten. Zu grossen Teilen ist auch vor Bundesgericht kein Zusammenhang der Einwände mit der vorliegenden Rechtsöffnungssache ersichtlich. Teilweise scheint es um persönliche Angelegenheiten von B.________ zu gehen, so insbesondere, wenn er die "Bereinigung seiner Klagen" verlangt. Insoweit ist auch fraglich, ob er die Beschwerde überhaupt im Namen der Beschwerdeführerin und nicht im eigenen Namen erhebt. Jedenfalls kann die vorliegende Beschwerde nicht dazu dienen, den Verfahrensgegenstand zu erweitern und auf die zahlreichen, B.________ betreffenden Bundesgerichtsurteile zurückzukommen.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten B.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden B.________ auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Dezember 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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