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Informationen zum Dokument  BGer 9C_840/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_840/2018 vom 17.12.2018
 
9C_840/2018
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sanitas, Konradstrasse 14, 8401 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
 
vom 30. Oktober 2018 (S 17 159).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. Oktober 2018 betreffend Krankenkassenprämien,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach eine nicht bzw. noch nicht zugesprochene Prämienverbilligung den Versicherten keineswegs berechtige, die Prämienrechnungen nicht zu bezahlen,
3
dass die Eingabe des Beschwerdeführers auch sonst nichts enthält, das als rechtsgenügliche Beschwerdebegründung in Betracht fiele,
4
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
5
dass bei einer Beschwerde, die von vornherein offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, die unentgeltliche Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 BGG),
6
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Dezember 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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