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Informationen zum Dokument  BGer 6B_964/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_964/2018 vom 18.12.2018
 
 
6B_964/2018
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. A.________,
 
3. B.________,
 
4. C.________,
 
3-4 vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Schwere Körperverletzung, Strafzumessung, bedingter Strafvollzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. Juni 2018 (SB160453-O/U/cwo).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft X.________ vor, sich am 26. Juli 2015 an einer Auseinandersetzung mit weiteren Personen beteiligt und namentlich A.________ gegen den Kopf geschlagen zu haben, als dieser bereits vom Mitbeschuldigten Y.________ niedergestreckt worden war und versuchte, sich wieder aufzurichten. Das Opfer erlitt einen Schädelbruch mit Gehirnblutung, verlor kurz das Bewusstsein und schwebte in Lebensgefahr.
1
Am 21. September 2016 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ wegen schwerer Körperverletzung und Raufhandels zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Auf seine Berufung sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und mehrerer Privatkläger hin erhöhte das Obergericht des Kantons Zürich die Freiheitsstrafe am 1. Juni 2018 unter Bestätigung des Schuldspruchs auf vier Jahre.
2
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen und wegen Raufhandels zu acht Monaten Freiheitsstrafe bedingt zu verurteilen. Die Genugtuungsforderungen seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten seien ihm lediglich zu 1/6 aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", indem die Vorinstanz die schweren Körperverletzungen des Beschwerdegegners 2 trotz unklarer Sachlage ihm zurechne.
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Erwägung 1.1
 
1.1.1. Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer von den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136, E. 1.4).
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1.1.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Gewalttat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine (stillschweigende) Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 mit Hinweisen).
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Erwägung 1.2
 
1.2.1. Die Vorinstanz geht mit Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung von folgendem Sachverhalt aus, wobei sie sich im Wesentlichen auf Videoaufnahmen vom Tatort sowie Feststellungen des Erstgerichts stützt: Demnach habe zunächst der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 mit Schlägen gegen Kopf und Oberkörper traktiert. Als jener infolge einer Abwehrbewegung des Opfers zu Fall gekommen sei, habe der Mitbeschuldigte dem unvorbereiteten, auf den Beschwerdeführer fokussierten Beschwerdegegner 2 aus dem Lauf heraus einen wuchtigen Schlag ins Gesicht versetzt, sodass dieser umgehend rücklings zu Boden gegangen und nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich mit seinen vor dem Körper befindenden Armen abzustützen bzw. abzufangen. Zwar sei der Kopf des Beschwerdegegners 2 in diesem Moment auf der Videoaufzeichnung nicht zu erkennen, er habe aber sofort damit begonnen, sich wieder aufzurichten. Hierauf habe ihn der Beschwerdeführer neuerlich zu Boden gedrückt und ihm einen gezielten Schlag gegen den Kopf versetzt, worauf der Beschwerdegegner 2 kurz zusammengezuckt sei und anschliessend für fast zwei Minuten das Bewusstsein verloren habe. Die Tatsache, dass er sich unmittelbar nach dem Sturz wieder aufzurichten versucht habe, sei mit der Annahme eines Schädelbruchs aufgrund des Sturzes unvereinbar. Aus seiner Haltung in der Videoaufnahme sei zudem zu schliessen, dass er sich unmittelbar nach dem Sturz mit dem rechten Arm aufgestützt und den linken Arm vor dem Oberkörper gehalten habe. Der Beschwerdegegner 2 habe sich mithin nicht an den Kopf gefasst oder sich vor Schmerzen gewunden, was bei einem Aufprall auf dem Asphalt zu erwarten gewesen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass es beim Sturz zu keinem Aufprall gekommen sei. Demgegenüber liege es aufgrund der Nähe des Kopfes zum Asphalt in liegender Position auf der Hand, dass der Kopf des Opfers nach dem aus nächster Nähe ausgeführten Schlag des Beschwerdeführers am Boden aufgeprallt sei. Der Schädelbruch sowie die Schädelblutung seien daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
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1.2.2. Der hievor dargestellte Sachverhalt sowie die einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten sind unbestritten und unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Hingegen erhellt daraus entgegen der Auffassung der Vorinstanz klar, dass der Angriff der Beschuldigten koordiniert erfolgte. So deckte zunächst der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 mit mehreren Schlägen ein. Als er infolge einer Abwehrhandlung des Opfers zu Boden gegangen war, kam ihm der Mitbeschuldigte augenscheinlich zu Hilfe und versetzte dem unvorbereiteten Beschwerdegegner 2 aus dem Lauf heraus einen heftigen Schlag ins Gesicht, sodass dieser zu Boden ging. Dies nutzte wiederum der Beschwerdeführer, welcher sich in der Zwischenzeit erhoben hatte, um dem Beschwerdegegner 2 den finalen, zur Bewusstlosigkeit führenden Schlag gegen den Kopf zu versetzen. Von einem unkoordinierten Gerangel, wobei jeder Beteiligte nur mit sich selbst beschäftigt war, kann keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass der Mitbeschuldigte nach dem einen Schlag vom Opfer abliess. Vielmehr konnte er danach seine Kräfte resp. diejenigen des Kollektivs offensichtlich wiederum anderen Gegnern zuwenden, zumal sich der Beschwerdeführer erhoben hatte und seiner Unterstützung gegen den am Boden liegenden Beschwerdegegner 2 nicht mehr bedurfte. Der Tatbeitrag des Mitbeschuldigten war zudem entscheidend dafür, dass der Beschwerdeführer die Oberhand behielt und dem wehrlosen Opfer den letzten Schlag versetzen konnte.
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Für ein gemeinschaftliches Vorgehen der Beschuldigten sprechen schliesslich die Umstände der Auseinandersetzung. Es handelte sich demnach um zwei Gruppen, deren Mitglieder sich innerhalb der jeweiligen Gruppe kannten und die zusammen im Ausgang gewesen waren. Aus dem vom Erstgericht festgestellten und von der Vorinstanz übernommenen Sachverhalt erhellt, dass mehrere Kollegen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Beschuldigten zu Hilfe kamen bzw. sich in deren Auseinandersetzung mit einem Mitglied der anderen Gruppe einmischten und abwechselnd auf diese Person einschlugen. Die ganze Auseinandersetzung dauerte zudem keine zwei Minuten und fand auf derart engem Raum statt, dass das gesamte Geschehen praktisch durchgehend von einer Videokamera erfasst wurde. Der in unmittelbarer Nähe zum übrigen Gerangel erfolgte Übergriff des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten erscheint daher sowohl in örtlicher als auch zeitlicher Hinsicht als Teil eines einheitlichen Geschehens.
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In Übereinstimmung mit dem Erstgericht und der Staatsanwaltschaft sind die beiden Beschuldigten somit objektiv als Mittäter zu betrachten. Dies gilt, jedenfalls mit Bezug auf den Beschwerdeführer, auch in subjektiver Hinsicht. Er hat den heftigen Schlag des Mitbeschuldigten gegen den Beschwerdegegner 2 unbestrittenermassen mitbekommen, diesen hilflos am Boden liegen sehen und ihm trotzdem einen letzten Hieb gegen den Kopf versetzt. Damit hat er die Unterstützung des Mitbeschuldigten gebilligt, sich dessen Handlung zu eigen gemacht und sich deren Folgen anrechnen zu lassen (vgl. dazu Urteil 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Es spielt daher keine Rolle, ob die schwere Körperverletzung auf die Handlungen des Beschwerdeführers oder auf diejenigen des Mitbeschuldigten zurückzuführen ist, sodass offen bleiben kann, ob es anlässlich des vom Mitbeschuldigten verursachten Sturz des Opfers auf den Asphalt zu einem Aufprall des Kopfes kam oder nicht. Andere mögliche Ursachen für den Schädelbruch behauptet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig bestreitet er die rechtliche Qualifikation der Verletzungen als schwer im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist im Ergebnis rechtens.
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1.3. Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Genugtuungsansprüchen nicht eingegangen zu werden, zumal er diese einzig mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung begründet.
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Erwägung 2
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Dezember 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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