VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_658/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_658/2018 vom 20.12.2018
 
 
8C_658/2018
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Gmünder,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2018 (UV 2017/26).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1964, war bei der B.________ AG als Giesser beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 7. September 2016 verletzte er sich am 31. August 2016 bei der Arbeit am rechten Knie. Sein Hausarzt Dr. med. C.________, allgemeine innere Medizin FMH, liess ihn noch am Unfalltag bildgebend untersuchen (Bericht des Dr. med. D.________, Radiologiezentrum E.________, vom 31. August 2016) und diagnostizierte eine Knieprellung (Bericht vom 4. Oktober 2016). Nachdem ein Arbeitsversuch am 12. September 2016 gescheitert war, veranlasste er eine MRI-Untersuchung (Bericht des Dr. med. D.________ vom 20. September 2016) und überwies A.________ an Dr. med. F.________, Orthopädie G.________. Dieser Arzt diagnostizierte eine Meniskusläsion (Bericht vom 29. September 2016) und operierte am 6. Oktober 2016 (diagnostische Arthroskopie, Teilmeniskektomie; Bericht vom 26. Oktober 2016). Die Suva legte den Fall ihrem Kreisarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor. Gestützt auf seine Beurteilung vom 20. Dezember 2016 anerkannte sie ihre Leistungspflicht für die durch eine Knieprellung am 31. August 2016 eingetretene Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes. Sie schloss den Fall jedoch per 4. Oktober 2016 ab und lehnte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab (Verfügung vom 9. Januar 2017 und Einspracheentscheid vom 8. März 2017).
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. August 2018 gut, hob den Einspracheentscheid vom 8. März 2017 auf und stellte fest, dass die Suva für die Folgen des Unfalls vom 31. August 2016 auch über den 4. Oktober 2016 hinaus leistungspflichtig sei.
2
C. Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr Einspracheentscheid vom 8. März 2017 zu bestätigen, eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an sie zurückzuweisen.
3
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
5
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
6
2. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Zusprechung von Leistungen der Suva ab dem 5. Oktober 2016 rechtens war. Zur Frage steht, ob es sich bei der (am 6. Oktober 2016 operierten) Meniskusläsion um eine Folge des Unfalls vom 31. August 2016 handelte. Umstritten ist dabei auch der Unfallhergang.
7
3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendbarkeit der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen des UVG, zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) sowie zu den bei der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
8
4. Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, dass die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 20. September 2016 gezeigte Meniskusläsion gestützt auf die Stellungnahmen des Dr. med. F.________ überwiegend wahrscheinlich durch eine beim Unfallereignis vom 31. August 2016 erlittene Kniedistorsion verursacht worden sei.
9
Die Suva macht geltend, dass eine Verdrehung des Knies als Unfallhergang nicht erstellt und die Meniskusläsion degenerativ bedingt sei.
10
 
Erwägung 5
 
5.1. Nach den Angaben in der Unfallmeldung vom 7. September 2016 habe sich der Versicherte beim Schieben eines Materialwagens das Knie am Wagen angeschlagen. Gemäss Bericht des Hausarztes vom 4. Oktober 2016 sei er am Morgen um 9 Uhr beim Reinigen einer Maschine ausgerutscht, habe sich das Knie geprellt und sei danach zu Boden gefallen. Der Versicherte selber machte in seinen Rechtsschriften an die Suva und an die Vorinstanz nichts anderes geltend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein solch spezifisches Detail eines verdrehten Knies in sämtlichen Schilderungen des Unfallhergangs unerwähnt bleiben sollte. Der Suva ist daher auch nicht vorzuwerfen, dass sie den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt habe. Daran ändert nichts, dass Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 12. Dezember 2016 notierte, lediglich eine Distorsion - und nicht nur ein Anschlagen - wäre geeignet gewesen, den beim Versicherten festgestellten Meniskusriss zu verursachen. Weshalb er in der Folge als Einziger von einem entsprechenden Unfallhergang ausging, ist nicht erkennbar, zumal der Versicherte auch ihm gegenüber am 26. September 2016 von einem blossen Anstossen berichtet hatte. Dass der Versicherte eine Kniedistorsion erlitten habe, kann nicht als erstellt gelten. Die Vorinstanz ist von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
11
5.2. Nach eingehender Befassung mit den medizinischen Berichten erachtete der Suva-Kreisarzt die dort dokumentierten Befunde als chronisch-degenerativ und nicht als akut-traumatisch bedingt. Er berücksichtigte dabei insbesondere, dass die Beweglichkeit des Knies bei der ersten Konsultation des Hausarztes nach dem Unfall nicht eingeschränkt gewesen sei und dass sich kein Hämatom gebildet habe. Die bildgebenden Untersuchungen hätten gemäss Einschätzung des Radiologen keine traumatischen Bandläsionen gezeigt, jedoch einen degenerativ veränderten Innenmeniskus sowie eine Bakerzyste. Die intraoperativ beschriebene Rissbildung war nach Auffassung des Suva-Kreisarztes ebenfalls ein Hinweis für eine degenerative Schädigung. Insgesamt vermochte er daraus keine Hinweise für eine relevante Gewalteinwirkung zu erkennen und schloss eine strukturelle Schädigung des rechten Kniegelenks durch den Unfall vom 31. August 2016 aus. Mit dieser kreisärztlichen Einschätzung lag ein schlüssiger, nachvollziehbar begründeter sowie in sich widerspruchsfreier versicherungsinterner Bericht vor.
12
Der Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom 12. Dezember 2016 lassen sich demgegenüber keine hinreichend schlüssigen Angaben entnehmen, dass und weshalb überwiegend wahrscheinlich von einer Unfallkausalität des von ihm operierten Meniskusrisses auszugehen sei. Er schloss degenerative Ursachen angesichts des Alters des damals 52-jährigen Versicherten nicht aus. Im Bericht vom 20. Dezember 2016 fehlt es an einer näheren Begründung für die von ihm bejahte Unfallkausalität. Insbesondere aber räumte er (am 12. Dezember 2016) - insoweit übereinstimmend mit dem Suva-Kreisarzt - ein, dass nur eine Distorsion geeignet gewesen wäre, einen Meniskusriss zu verursachen. Da ein entsprechender Unfallhergang nicht erstellt ist, waren die Stellungnahmen des Dr. med. F.________ nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung des Suva-Kreisarztes zu begründen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162).
13
5.3. Zusammengefasst ist die vorinstanzliche Annahme der Unfallkausalität der am 6. Oktober 2016 operierten Meniskusläsion gestützt auf eine unrichtige Feststellung des Unfallhergangs und unter Verletzung der Regeln über den Beweiswert ärztlicher Berichte ergangen. Mit der kreisärztlichen Stellungnahme liegt diesbezüglich eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage vor. Ohne weitere Beweismassnahmen ist darauf abzustellen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die von der Suva verfügte Leistungsablehnung für die Meniskusläsion mangels natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Unfall zu bestätigen.
14
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
15
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2018 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 8. März 2017 bestätigt.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Dezember 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).