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Informationen zum Dokument  BGer 8C_416/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_416/2018 vom 21.12.2018
 
 
8C_416/2018
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 23. April 2018 (VBE.2017.782, VBE.2017.844).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren 1960, Mutter von erwachsenen Kindern, arbeitete zuletzt teilzeitlich als Küchenhilfe im Hotel B.________ und meldete sich am 8. Juni 2001 unter Hinweis auf Rücken-, Hand- und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ab dem 1. Oktober 2001 bezog sie eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 30. Januar 2003).
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Im Rahmen einer Rentenüberprüfung gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 betreffend pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage holte die IV-Stelle des Kantons Aargau ein Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Zentralschweiz (mit rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Abklärung) vom 13. März 2013 ein. Mit Verfügung vom 20. August 2013 hob sie den Rentenanspruch auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. September 2014 ab.
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A.b. Auf ein neues Leistungsbegehren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2016 nicht ein. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2017 ab.
3
A.c. Mit Verfügung vom 3. November 2017 trat die IV-Stelle auch auf eine weitere Neuanmeldung vom 14. Februar 2017 nicht ein.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. April 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei auf ihr Leistungsgesuch einzutreten. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung des Nichteintretens auf die Neuanmeldung vom 14. Februar 2017 mit Verfügung vom 3. November 2017 vor Bundesrecht standhält. Umstritten ist dabei, ob seit der Rentenaufhebung gemäss Verfügung vom 20. August 2013 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei.
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3. Das kantonale Gericht hat die Regeln über die Neuanmeldung der versicherten Person nach vorausgegangener Rentenverweigerung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72) zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der dabei analog anzuwendenden Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73; 117 V 198 E. 3a) und der für die vergleichende Überprüfung relevanten Zeitpunkte (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108; 130 V 71). Richtig sind auch seine Ausführungen zu dem für das Eintreten auf eine Neuanmeldung erforderliche Beweismass des Glaubhaftmachens, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert hätten (BGE 144 II 65 E. 4.2.2 S. 69 f.; 142 II 49 E. 6.2 S. 58; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). Es wird darauf verwiesen.
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4. Das kantonale Gericht hielt fest, dass zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung am 20. August 2013 gemäss MEDAS-Gutachten vom 13. März 2013 insbesondere chronifizierte Zervikalgien und Dorsalgien, Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit Analgetikaüberkonsum sowie eine Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätten. Eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei mit den anlässlich der letzten Neuanmeldung, beurteilt mit Entscheid vom 31. Januar 2017, eingereichten Berichten nicht glaubhaft gemacht worden. Die im Rahmen der nunmehr zu beurteilenden Neuanmeldung vorgelegten Berichte (des Spitals C.________ sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________) entsprächen inhaltlich im Wesentlichen den damaligen ärztlichen Stellungnahmen. Im Einzelnen habe insbesondere die auch in den neuesten Arztberichten beschriebene Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom bereits zum Zeitpunkt der sich auf das MEDAS-Gutachten stützenden Rentenaufhebung bestanden. Der von Dr. med. D.________ erwähnte langjährige Verlauf des depressiven Leidens, das die Gutachter seiner Auffassung nach nicht zutreffend eingeordnet hätten, weise nicht auf eine Veränderung, sondern vielmehr auf einen seit Jahren grösstenteils unveränderten Leidenskomplex hin, der in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise vom behandelnden Psychiater anders als durch die Gutachter beurteilt werde. Der Bericht des Spitals C.________ über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 5. bis 23. Dezember 2016 beschreibe keine Veränderung der Schmerzproblematik im massgeblichen Zeitraum.
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5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich das psychische Leiden verschlechtert habe und inzwischen eine erhebliche Schwere aufweise.
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Gemäss dem angefochtenen Entscheid war nach der interdisziplinären rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen MEDAS-Begutachtung, die zur Überprüfung des Rentenanspruchs im Jahr 2013 angeordnet worden war, eine durch das psychosomatische Leiden bedingte Arbeitsunfähigkeit objektiv nicht ausgewiesen. Den Berichten des seit dem 20. Juli 2016 behandelnden Dr. med. D.________ sowie der Ärzte des Spitals C.________ entnahm das kantonale Gericht, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unverändert unter einer Depression leide, die das Schmerzerleben verstärke. Die Stellungnahmen des Dr. med. D.________ beruhten zudem weitgehend auf der subjektiven Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und es würden darin auch invalidenversicherungsrechtlich irrelevante psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren berücksichtigt. Es ist weder dargetan noch erkennbar, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich der Frage einer allfälligen Veränderung des psychischen Leidens seit der Rentenaufhebung offensichtlich unrichtig wären. Gleiches gilt auch insoweit, als das kantonale Gericht die Einordnung des depressiven Leidens durch den behandelnden Psychiater als bloss vom MEDAS-Gutachten - auf das sich die Rentenablehnung gemäss seinem Entscheid vom 23. September 2014 stützte - abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes erachtete. Praxisgemäss kann eine revisionsrechtlich relevante Änderung damit nicht als ausgewiesen gelten (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 unten; Urteil 8C_481/2013 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 139 V 585, aber in: SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21). Die vorinstanzliche Beurteilung der Neuanmeldung mit Bestätigung der Nichteintretensverfügung mangels glaubhaft gemachter rentenerheblicher Verschlechterung ist damit nicht bundesrechtswidrig, woran im Übrigen auch der Hinweis auf die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zu den psychosomatischen Beschwerdebildern nichts zu ändern vermag.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Dr. Martin Kaiser wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Dezember 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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