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BGer 5A_1063/2019 vom 06.01.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
5A_1063/2019
 
 
Urteil vom 6. Januar 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
 
Basel-Stadt,
 
Beschwerdegegnerin
 
B.________,
 
vertreten durch Advokat Sandro Horlacher,
 
betroffene Person.
 
Gegenstand
 
fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 16. Dezember 2019 (F2065744-16.12.2019).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 brachte die KESB Basel-Stadt die 1935 geborene B.________ infolge einer Gefährdungsmeldung, wonach die Tochter A.________ versuche, an ihre Konten zu gelangen und sie davon zu überzeugen, mit ihr nach Amerika auszuwandern, nach Prüfung der Voraussetzungen von Art. 426 ZGB im Pflegezentrum C.________ in U.________ fürsorgerisch unter, wo sie sich aufgrund der ärztlichen Einweisung durch die Abteilung Sozialmedizin des Gesundheitsdepartementes vom 20. November 2019 bereits befindet.
Gegen diesen Entscheid hat sich A.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 an das Bundesgericht gewandt. Sie verlangt, dass die Belästungen und Verletzungen durch die KESB sofort zu stoppen seien.
 
1. Auf die Beschwerde kann aus mehreren Gründen nicht eingetreten werden: Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Entscheid nicht formell teilgenommen (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG), der Instanzenzug ist nicht ausgeschöpft (Art. 75 Abs. 1 BGG) und die Begründungsanforderungen sind augenfällig nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2. Demzufolge ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Pflegezentrum C.________ und dem Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (Beiständin D.________) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Januar 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli