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BGer 8C_63/2020 vom 28.01.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
8C_63/2020
 
 
Urteil vom 28. Januar 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. November 2019 (715 19 246 / 285).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. Januar 2020 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. November 2019 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. November 2019,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die allein einen Satz umfassende, direkt auf dem angefochtenen Entscheid angebrachte Beschwerde diesen Minimalanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag,
dass sie überdies erst nach der am 3. Januar 2020 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (Art. 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass sie sich abgesehen davon gegen einen vom Versicherten vor Bundesgericht nicht anfechtbaren Gutheissungsentscheid des kantonalen Gerichts richtet (Art. 89 Abs. 1 BGG e contrario),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
dass der Beschwerdeführer indessen insbesondere bei gleich bleibender künftiger Beschwerdeführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf,
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Januar 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel