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BGer 9C_28/2020 vom 06.02.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
9C_28/2020
 
 
Urteil vom 6. Februar 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2019 (EL 2019/39).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2019 (betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen [EL]),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Januar 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die Eingabe von A.________ vom 21. Januar 2020,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass das kantonale Gericht dargelegt hat, insbesondere der Umstand der vom Beschwerdeführer erst nachträglich gemeldeten, bereits auf den 1. Januar 2016 erfolgten Mietzinsreduktion stelle infolge des daraus bei der EL-Anspruchsberechnung resultierenden Einnahmenüberschusses einen Rückkommenstitel nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 ATSG dar,
dass die Beschwerdegegnerin die laufende jährliche Ergänzungsleistung deshalb zu Recht mit Verfügung vom 17. Januar 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 6. Mai 2019, rückwirkend auf Ende 2015 aufgehoben habe,
dass sich vor diesem Hintergrund, so die Vorinstanz im Weiteren, auch die rückwirkende Korrektur der in den Jahren 2016 und 2017 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten als rechtmässig erweise und sich der entsprechende Betrag, welcher als unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren und daher zurückzuerstatten sei, auf insgesamt Fr. 1180.05 belaufe,
dass der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidwesentlichen Darlegungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt sachbezogen beanstandet, qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass die Eingabe die beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde demnach nicht erfüllt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdegegnerin den Vorbringen des Beschwerdeführers aber im Rahmen des schon hängigen Verfahrens um Erlass der Rückforderung Rechnung zu tragen haben wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass somit, sollte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung beinhalten, dieses als gegenstandslos zu betrachten wäre,
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Februar 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl