Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 08.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_161/2020 vom 13.03.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
9C_161/2020
 
 
Urteil vom 13. März 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
 
Recht & Compliance,
 
Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 4. Februar 2020 (A-6560/2019).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. Februar 2020 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2020, womit dieses auf die vorinstanzliche Beschwerde nicht eingetreten war, weil die Beschwerdeführerin den von ihr einverlangten Kostenvorschuss nicht innert der am 3. Januar 2020 abgelaufenen Frist, sondern erst am 10. Januar 2020 gezahlt hatte,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz entnommen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht darlegt (sondern bloss behauptet) und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern es ihr als Aktiengesellschaft unmöglich gewesen sein soll, im Zeitraum nach Aushändigung der Zwischenverfügung, d.h. nach dem 13. Dezember 2019 bis zum Ablauf der angesetzten Frist am 3. Januar 2020 den gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. März 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger