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BGer 8C_220/2020 vom 29.04.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
8C_220/2020
 
 
Urteil vom 29. April 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2020 (KA.2018.00012).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. März 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2020,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. März 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 15. April 2020eingereichte Eingabe,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt hat, inwiefern der Beschwerdeführer Familienzulagen in der Höhe von Fr. 23'700.- zu Unrecht bezogen hat, und weshalb dies die kantonale Familienausgleichskasse zur Rückforderung dieses Betrags ermächtigte,
dass sie dem Beschwerdeführer insbesondere die gesetzgeberische Konzeption hinsichtlich der Anspruchsreihenfolge (Art. 7 FamZG) näher erörtert und aufgezeigt hat, weshalb diese zwingend ist,
dass sie auch ausführte, weshalb es für die Frage der Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs ohne Bedeutung sei, wie die Gelder verwendet wurden,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen; inwiefern die dazu ergangenen Erwägungen auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder rechtsfehlerhaft sein sollen, legt er nicht näher dar,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. April 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel