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BGer 1C_223/2020 vom 07.05.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
1C_223/2020
 
 
Urteil vom 7. Mai 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres
 
des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 25. März 2020 (WBE.2020.33).
 
 
 
Erwägung 1
 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog A.________ mit Verfügung vom 7. Juli 2017 vorsorglich den Führerausweis mit Wirkung ab dem 6. September 2016. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 trat das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau auf ein Wiedererwägungsgesuch von A.________ nicht ein und entzog ihm gleichzeitig den Führerausweis ab dem 6. September 2016 definitiv auf unbestimmte Zeit, wobei es die Wiedererteilung des Führerausweises von einem die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig machte. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Oktober 2019 abwies. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 26. Januar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Erwägung 2
 
A.________ führt mit Eingabe vom 1. Mai 2020 (Postaufgabe 5. Mai 2020) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht auseinander. Er vermag folglich nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Erwägung 4
 
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
Erwägung 2
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
Erwägung 3
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
Erwägung 4
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli