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BGer 9C_259/2020 vom 18.05.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
9C_259/2020
 
 
Urteil vom 18. Mai 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 27. Februar 2020 (C-743/2020).
 
 
Nach Einsicht
 
in den E ntscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2020, mit dem es auf eine (gegen eine Verfügung vom 13. Januar 2020 gerichtete) Eingabe der A.________ vom 26. Januar 2020 nicht eintrat und die Sache zur weiteren Behandlung und zum Erlass eines Einspracheentscheids an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK überwies,
in die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ vom 8. April 2020(Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Israel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Beschwerdeführerin die Schweizerische Ausgleichskasse SAK resp. deren Verfügung vom 13. Januar 2020 kritisiert, aber auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Eingabe vom 26. Januar 2020hätte eintreten sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Mai 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann