Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 08.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1B_114/2020 vom 25.05.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
1B_114/2020
 
 
Urteil vom 25. Mai 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
 
Abteilung Strafrecht.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des
 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
 
vom 24. September 2019 (470 19 190).
 
 
 
Erwägung 1
 
Am 15. September 2018 erstattete A.________ gegen drei Mitarbeitende des Kantonalen Sozialamts Basel-Landschaft Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs.
Am 19. Juli 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren nicht an die Hand.
Am 26. Juli 2019 erhob A.________ gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft.
Am 1. März 2020 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Kantonsgericht ein.
Mit Vernehmlassung vom 23. März 2020 teilt das Kantonsgericht mit, es sei zutreffend, dass A.________ am 12. Februar 2020 telefonisch die Auskunft erteilt worden sei, dass in seiner Sache noch kein schriftlich begründeter Beschluss vorliege. Falsch sei, dass man ihm gesagt habe, es sei in der Sache noch nichts gegangen, habe doch die Verhandlung am 24. September 2019 stattgefunden. Man habe ihm vielmehr den begründeten Entscheid auf Ende März 2020 in Aussicht gestellt.
Am 24. April 2020 stellte das Kantonsgericht dem Bundesgericht seinen Beschluss vom 24. September 2019 in begründeter Form zu mit dem Hinweis, ihn A.________ am 30. März 2020 mitgeteilt zu haben.
 
Erwägung 2
 
Gegen die unzulässige Verschleppung eines Rechtsmittels durch das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz kann beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben werden. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
A.________ begründet seinen Vorwurf, das Kantonsgericht habe die Behandlung seiner Beschwerde in verfassungswidriger Weise verschleppt, einzig mit dem Hinweis auf den Zeitablauf. Das Kantonsgericht hat über die am 29. Juli 2019 erhobene Beschwerde am 24. September 2019 und damit binnen knapp zweier Monate entschieden. Diesen Beschluss hat es am 30. März 2020, rund ein halbes Jahr später, schriftlich begründet eröffnet. Der Zeitbedarf von 8 Monaten für die Behandlung einer Beschwerde und die Erstellung des schriftlich begründeten Urteils in einer nicht besonders dringlichen strafrechtlichen Angelegenheit liegt im Rahmen des Üblichen und erweckt für sich allein jedenfalls noch nicht den Verdacht, das Kantonsgericht habe das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind damit nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Mai 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi