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Bearbeitung, zuletzt am 08.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_259/2020 vom 02.06.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
8C_259/2020
 
 
Verfügung vom 2. Juni 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. März 2020 (VD.2020.26).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 20. April 2020, in welcher sich A.________ kritisch zur Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. März 2020 äussert, worin das von ihm im Verfahren VD.2020.26 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und gleichzeitig eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde,
in die hiernach geführte Korrespondenz zwischen dem Bundesgericht und dem Appellationsgericht wie auch A.________,
in die Mitteilung des Appellationsgerichts vom 25. Mai 2020 an das Bundesgericht, wonach A.________ den angesetzten Kostenvorschuss innert Nachfrist geleistet hat, weshalb das Verfahren fortgeführt werde,
 
dass gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer unter anderem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat,
dass bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass bei - wie vorliegend - gegen Zwischenverfügungen geführte Beschwerden das Rechtsschutzinteresse regelmässig nur solange bejaht werden kann, als ein rechtlicher Nachteil droht (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 8C_834/2019 vom 24. Januar 2020),
dass der Beschwerdeführer mit der Bezahlung des Kostenvorschusses den drohenden Rechtsnachteil des Nichteintretens auf seine Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren abgewendet hat,
dass somit die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Juni 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel