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BGer 9C_142/2020 vom 09.06.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
9C_142/2020
 
 
Verfügung vom 9. Juni 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Personalvorsorgestiftung der Carba Gruppe,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Marcel Grass und Michael Lauper,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2020 (200 13 1145 BV).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 8. Juni 2020, worin A.________ die Beschwerde vom 20. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2020 zurückzieht,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Oswald